Magistratus bezeichnete bei den Römern das obrigkeitliche Amt und die Person, welche dasselbe bekleidete. Die Macht, welche jedem Magistrat dem Wesen seines Amtes gemäß zukam, and poteéstas; Imperium als höchste befehlende un ausführende Gewalt besaßen nur die höchsten Amter. (S. Imperium.) Wenn schon in der Königszeit die Wahl des Königs oder Rex (s. d.) auf Antrag eines Zwischenkönigs (Interrex) durch das Volk vollzogen worden sein soll, so galt um so mehr während des Freistaats als Grundsatz, daß die Wahl aller wirklichen Magistrate auf Antrag der höchsten Magistrate durch die Volksversammlung (s. Comitien) geschehe. Von jenem Grundsatze ward nur hinsichtlich des Diktators (s. d.) und seines Magister equitum (s. d.) eine Ausnahme gemacht. Die Königswahl erfolgte auf Lebenszeit; in Abwesenheitsfällen vertrat den König ein Praefectus urbi und nach dem Tode die bis zur Wahl des Nachfolgers aufeinander folgenden Zwischenkönige. Unter dem König finden sich als ständige Beamte Quästoren (s. d.) für gewisse Kriminalfälle und als zeitweilige, wenn der König die Provokation zulassen und deshalb nicht selbst richten wollte, die Duumviri perduellionis (s. d.). Nach Vertreibung des Tarquinius Superbus (509 v. Chr.) traten zwei für ein 6905 gewählte Konsuln (s. d.) an die Stelle der Könige. Sie standen an der Spitze der ganzen Staatsverwaltung, und ihre Reihe wurde nur in der ältern Zeit, das eine mal, 451—449, durch die für Gesetzgebung erwählten Decemviri (s. d.), sodann durch die Kriegstribunen mit konsularischer Gewalt unterbrochen, die in den J. 444 — 367 häufig statt der Konsuln eintraten. Mit der Entwickelung des Staats mehrte sich die Anzahl der Magistrate; schon 509 wurden die Quästoren zugleich mit der Verwaltung des Staatsschatzes beauftragt; 493 wurden plebejische Tribunen (s. d.) und AÄdilen (s. d.), 443 Censoren (s. d.), 367 der erste Prätor (s. d.) und die ersten curulischen Ädilen erwählt. Außerdem traten zu den ordentlichen Magistraten die Trésviri oder Triumviri capitales und monetales, die Decemviri (st) litibus judicandis, die Quatuorviri zur Sorge für die städtischen, die Duumviri für die außerstädtischen Straßen, und die vier Präfecti hinzu, die nach Campanien für die Rechtspflege geschickt wurden, sämtlich unter dem Namen Vigintisexviri, in der Kaiserzeit, als die beiden letztgenannten Arten weggefallen waren, Vigintiviri begriffen. Außerordentliche Magistrate waren die aus der Königszeit herübergenommenen Interreges und der Praefectus urbi feriarum Latinarum caussa, sodann der Diktator mit dem Magister equitum, die Duoviri navales u. a. Dazu kamen dann infolge großer Krisen im Staatsleben Gewalten mit außerordentlichen Vollmachten, wie die Decemriri legibus scribendis (s. d.), die Triumviri reipublicae constituendae (s. d.). Die Römer unterschieden zwischen M. populi und plebis, von dem alten Gegensatz zwischen Populus und Plebs (s. d.) her. Zu den letztern, den Tribunen und plebejischen Adilen, blieb plebejischer Stand Erfordernis, auch nachdem die erstern längst aufgehört hatten, patricisches Vorrecht zu sein; ferner zwischen M. majores und minores nach der Bedeutung, welche die Auspicien hatten, zu deren Anstellung sie berechtigt waren, sodaß zu den erstern, abgesehen von den außerordentlichen höhern Magistraten, nur die Konsuln, Censoren und Prätoren gehörten; endlich waren durch das Chrenrecht des elfenbeinernen (curulischen) Stuhls die M. curules ausgezeichnet, zu denen die plebejischen Magistrate, die Quästoren u. s. w. nicht gehörten. Die Dauer der Amtsführung war bei allen ordentlichen Magistraten auf ein Jahr, nur bei den Censoren (s. d.) auf anderthalb beschränkt. Sicherheit gegen einen Mißbrauch der Amtsgewalt durch die obersten Magistrate gewährten: der nach Niederlegung des Amts vor dem Volke zu leistende Schwur, die Gesetze erfüllt zu haben, und die Möglichkeit, den abgegangenen Magistrat vor dem Volke anzuklagen. Ebendahin wirkte die Einrichtung, daß die Verwaltung einer und derselben Magistratur immer zu gleicher Zeit mehrern Personen (Kollegen) zugeteilt war, und daß diese Kollegen als die Inhaber einer gleichen Amtsgewalt (par potestas) ein gegenseitig hemmendes Einspruchsrecht (ius intercedendi) hatten, welches auch der höhere Magistrat gegen den niedern, die Tribunen der Plebs gegen alle Magistrate besaßen. Eine Reihenfolge der Ehrenstellen oder honores, wonach man erst nach dem niedern das höhere Amt bekleiden konnte, ward schon in alter Zeit herkömmlich. Hernach wurde diese Reihenfolge und das für die Bekleidung der einzelnen Ehrenstellen erforderliche Alter auch durch Gesetze, insbesondere durch die Lex Villia von 180, die daher annalis genannt wird, festgestellt. Besoldungen der Magistrate gab es nicht, aber der Staat sorgte für die Ausstattung des Magistrats mit dem gebührenden Glanz, desgleichen für die Besoldung der Diener (Apparitores), zu welchen die Scribae als Expeditionspersonal, die Liktoren (s. d.), die Viatores oder Boten, die Praecones oder Ausrufer u. s. w. gehörten, und die Verwaltung der Provinzen bot in der spätern Zeit den abgegangenen höhern Magistraten, denen sie übertragen wurde, die Mittel reichlicher Entschädigung. In der Kaiserzeit war die höchste Staatsgewalt faktisch bei dem Kaiser, der jedoch selbst formell als oberster, lebenslänglicher Magistrat zu betrachten ist, indem er in seiner Person die Gewalten der republikanischen Magistrate, namentlich das von manchen Beschränkungen befreite Imperium der Prokonsuln und die ähnlich erweiterte und über das ganze Reich ausgedehnte Macht der Tribunen, ersteres auf Grund eines Senatsbeschlusses, letzteres durch den auf Grund eines Senatuskonsults erfolgenden Volksbeschluß vereinigt. Wenn es so dem Senat allerdings zukam, Person und Kompetenz des Kaisers zu bestimmen, so ward er darin freilich teils durch bald üblich werdende Ernennung eines Mitregenten, teils durch den Anspruch der Heere beschränkt, eine ihnen genehme Persönlichkeit, auch schon, bevor der Senat seine Entscheidung getroffen, als Imperator auszurufen. Im übrigen bestanden im allgemeinen die Magistrate unter den altrepublikanischen Namen fort, doch hörten die Censoren bald auf; die Wahl der Magistrate wurde schon von Tiber in der Weise, daß dem Volke nur ein Schein der Mitwirkung blieb, dem Senat zugeteilt, der jedoch die vom Kaiser vorgeschlagenen Kandidaten nicht unberücksichtigt lassen durfte und auch offenbarer Eingriffe des Kaisers sich nicht erwehren konnte. Dazu kamen nun aber die Beamten des Kaisers, die Praefecti praetorio, urbi, vigilum, annonae, aerarii; diese wurden von dem Kaiser unmittelbar ernannt. Seit Diocletian und Konstantin war der Kaiser auch der Form nach nicht mehr Magistrat, sondern unbeschränkter Herr, von dem eine große Anzahl von Beamten abhing; die alten republikanischen Magistrate erhielten sich jedoch als leere Titel zum Teil noch lange, ohn eine eigentliche Bedeutung für den Staat. Deutschland die Gesamtheit städtischer Verwaltungsbehörden. In England werden hauptsächlich die Friedensrichter und folgeweise die obern Polizeibeamten der Städte mit diesem Ausdruck bezeichnet. In Frankreich hingegen versteht man unter magistrature das Richterpersonal einschließlich der Staatsanwälte; oft werden jedoch auch höhere Verwaltungsbeamte, wie die Präfekten, selbst auch die Maires als Magistrate bezeichnet.