Diktator hieß seit alter Zeit der an die Stelle der se Mas Könige getretene ma40 wechselnde oberste Magistrat in manchen lat. Städten und wohl auch, da der D. Albalongas, wie die frühern Könige der Stadt, zugleich diese Stelle einnahm, eine Zeit lang der oberste Magistrat des latinischen Bundes. In Rom war D. der Name eines Magistrats, der nicht zu den jährlich gewählten gehörte, sondern nur in außerordentlichen Fällen ernannt wurde. r Mere r eschah dies, wenn schwere äußere oder innere Jabren den Staat bedrohten, sodaß es ratsam schien, die höchste vollziehende Gewalt möglichst unbeschränkt in die Hände eines Einzigen zu legen. Die Bestimmung, ob die Zeitereignisse ein Bdem Sen absolutes Regiment erforderten, hing von dem Senat ab, welcher den zu Ernennenden bezeichnete. Die Ernennung 5 . aber erfolgte durch die Konsuln, worauf der D. selbst, wie dies die Konsuln bei ihrem Amtsantritte thaten, die Anerkennung seiner Amtsgewalt durch das Volk in Kuriatkomitien beantragte und erhielt. Der ältere Titel dieses außerordentlichen Beamten war Magister populi (Volksmeistero), wie der von ber selbst ernannte Unterbefehlshaber, der Befehlshaber der Reiterei, welcher eintretenden Falls sein Stellvertreter war, stets magister equitum hieß. Doch muß der Titel D. (Gebieterv) früh aufgekommen sein. Übrigens wurde regelmäßig in dem Titel des D. zugleich der Grund der Bestellung ausges prochen. Der D. in Kriegsgefahr heißt mit vollem Titel Dictator rei gerundae causa, der Dnannie D.f oder b40 2 wegen innerer Unruhen ernannte D. führte den Titel Dictator seditionis sedandae et rei gerundae causa. Dem D. hatten auch die Konsuln zu gehorchen. Er konnte auch nach Niederlegung seines Amtes +* zur Verantwortung gezogen werden. Es fand in den ersten Zeiten von seinem Richterspruch keine Berufung an die Volksversammlung statt, weshalb seine Liktoren, deren er 24, d. h. so viele hatte, wie beide in ihren usammen, auch in der Stadt die Beile in ihren Fasces trugen. Es ist un ewiß, ob Gefahren von außen oder innere Kammfe die Errichtung der Diktatur herbeigeführt haben. Sicher war die Diktatur eine gewaltige Waffe für die Patricier im Ständekampfe. s olange die oberste Magistratur ausschließlich in ihrer Gewalt war. Der erste D. war nach der am besten beglaubigten Ihr rung Titus Larcius Flavus im J. 501 v. Chr. Ofter wurden auch zur Besorgung eines einzelnen Auftrags D. erwählt, teils aus religiösen Gründen, teils weil der regelmäßige Magistrat behindert war, 5· V. ünt Einschlagen des Jahresnagels in dem kapitolinischen HDer Wahtköm (elavi figendi causa), zur Abhaltung der Wahlkomitien u. s. w. Die D. sollten längstens sechs Monate im Amte bleihen, doch legten sie 2 Desimm ihre Gewalt früher nieder, sobald sie ihre Bestimmung erfüllt Seude Seit Ausgleichung des polit. ie Mit zwischen der Plebs und den Patriciern um die Mitte des 4. Jahrh. v. Chr., wie es scheint, seit der Zulassung der Plebejer zum Konsulat, konnten auch Plebejer zur Diktatur gelangen; Gajus Marcius Rutilus war (356 v. Chr.) der ndn D. dieses Standes. Als letzter D. rei gerundae causa findet sich Marcus Junius Pera verzeichnet, dessen Ernennung 216 v. Chr. nach der Schlacht bei Cannä erfolgte. Für andere Geschäfte kommt nach 202 ebenfalls kein D. mehr vor, bis 120 Jahre später, 82 v. Chr., Cornelius Sulla (s.d.) sich durch einen Interrex in den Komitien in Anknüpfung an die alte eine neue Art Diktatur zur Einrichtung des Staats (reipublicae constituendae causa) auf so lange, als erforderlich sei, also auf unbestimmte Zeit, bertragen ließ, welches Amt er drei Jahre nachher freiwillig niederlegte. Aber diese, wie die auf gleiche Weise bezeichnete Diktatur Julius Cäsars war in der Form zum Teil, im Wesen Ler 2h. von der alten Diktatur verschieden und in der That nur ein Titel für die so gut wie unbeschränkte Gewalt beider Männer. Nach Cäsars Tode ward die Diktatur durch Antonius für immer aufgehoben, und Octavian schlug sie aus, als sie ihm das Volk wieder antrug. Gegenwärtig versteht man unter Diktatur und diktatorischer Gewalt überhaupt eine in ihren Befugnissen ganz oder doch größtenteils unbeschränkte, nicht auf dem geltenden Staatsrechte beruhende Macht, welche sich über die verfassungsmäßigen Autoritäten stellt.