Mahnverfahren ist nach der deutschen Civilprozeßordnung ein einfach gestaltetes Verfahren zu dem Zweck, unstreitige Ansprüche als solche zu konstatieren und durchzusetzen. Es findet statt wegen solcher Ansprüche, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere gerichtet sind, vorausgesetzt, daß nicht ihre Geltendmachung von einer noch nicht erfolgten Gegenleistung abhängig ist und die Zustellung des Zahlungsbefehls weder im Ausland noch durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen braucht. Es gehört zur Kompetenz der Amtsgerichte. Auf Gesuch des Gläubigers wird durch Zahlungsbefehl des Gerichts dem Schuldner aufgegeben, binnen einer vom Tage der Zustellung laufenden Frist von zwei Wochen bei Vermeidung sofortiger Zwangsvollstreckung den Gläubiger zu befriedigen oder bei dem Gericht Widerspruch zu erheben. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner bewirkt die Rechtshängigkeit. Nach Ablauf der Frist ist auf Gesuch des Gläubigers der Zahlungsbefehl für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sofern nicht vorher vom Schuldner Widerspruch erhoben ist. Die Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt durch einen auf den Zahlungsbefehl zu setzenden Vollstreckungsbefehl, der einem Versäumnisurteil gleichkommt, sodaß Einspruch dagegen stattfindet. Wird die Erlassung des Vollstreckungsbefehls nicht binnen einer sechsmonatigen Frist nachgesucht, welche mit Ablauf der im Zahlungsbefehl bestimmten Frist beginnt, so verliert der Zahlungsbefehl seine Kraft vollständig, sodaß auch die Wirkungen der Rechtshängigkeit erlöschen. Wird vor Verfügung des Vollstreckungsbefehls vom Schuldner Widerspruch erhoben gegen den ganzen Anspruch oder einen Teil desselben, so verliert der Zahlungsbefehl seine Kraft, doch bleiben die Wirkungen der Rechtshängigkeit bestehen. Gehört die Sache zur Iumades Koki Kompetenz, so wird jetzt die Zustellung des Zahlungsbefehls einer Klagerhebung gleichgeachtet und es kann jede Partei den Gegner zur mündlichen Verhandlung vor das Amtsgericht laden; gehört die Sache vor die Landgerichte, so muß binnen einer sechsmonatigen Frist, welche vom Tage der Benachrichtigung von der Erhebung des Widerspruchs läuft, Klage beim zuständigen Gericht erhoben werden, sonst erlöschen die Wirkungen der Rechtshängigkeit. Die Kosten des M. werden als Teil der Kosten des entstehenden Rechtsstreits angesehen. In entsprechender Weise wird durch Erhebung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbefehl die Sache auf den Weg der Klage gedrängt. Vgl. Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, Buch VII, S§. 628 fg.