FeedAufschub
Recht & StaatBrockhaus 1882

Aufschub der Strafvollstreckung. Voraus-Ledtelr für die Vollstreckung einer Strafe ist das rechtskraftig gewordene Urteil, also dasjenige Urteil eines Strafgerichts, das mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angefochten werden kann. Alle ordentlichen Rechtsmittel des Strafprozesses bedingen wegen des ihnen innewohnenden Suspensiveffekts einen Aufschub der Strafpollstreckung. Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird, weil dabei ein rechtskräftiges Erkenntnis vorausgesetzt ist, die Vollstreckung von Rechts wegen nicht gehemmt, doch kann das Gericht einen Au chub anordnen, was Eummitteld dann notwendig sein wird, wenn vor der unmittelbar bevorstehenden Hinrichtung ein Verurteilter Umstände anführt, welche eine ten. Die Prupun des Verfahrens u baum seibä könnten. Die Prüfung solcher Angaben kann selbst dann nicht von der Hand gewiesen werden, wenn die Vermutung obwaltet, daß es dem Delinquenten darum zu thun ist, die Hinrichtung zu verzögern. Ohnehin erleidet der Vollzug jedes rechtskraftigen Todesurteils dadurch einen 0 chub, daß eine vorgängige Erklärung der höchsten Staatsgewalt über den Gebrauch oder Nichtgebrauch des ihr zustehenden Begnadigungsrechts abgewartet werden muß. Im übrigen gilt allgemein die Regel, daß rechtskräftig ewordene Strafurteile alsbald ohne Säumnis zur Bollstreckung gebracht werden müssen. Nur ausnahmsweise und aus besondern Gründen ist ein Aufschub zulässig. Solche Gründe liegen teils in dem Rafanhaalt9 von Hindernissen, die den Gang der Strafanstaltsverwaltung hemmen, z. B. zeitweise herrschende Überfüllung der Strafanstalten oder der Ausbruch gefährlicher Gefängnisepidemien, teils in Rücksichten der Billigkeit, denen sich der Richter und die Staatsanwaltschaft nicht entziehen dürfen. So kann ein Aufschub bis zu einem Zeitraum von vier Monaten auf Antrag des Verurteilten ieerhebliche werden, wenn ihm oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile durch sofortige Vollstrecung erwachsen würden, was unter Umständen auch bei der rücksichtslosen weiten ms einer Geldstrafe der Jal sein könnte. Zuweilen muß die Strafvollstreckung ausgesetzt werden. So darf aus Rechtsgründen an schwangern oder geisteskranken 087010 ein Todesurteil nicht vollstreckt werden, was so zu verstehen ist, daß zur Erwirkung eines Aufschubs nicht etwa der Beweis der Schwangerschaft oder Geisteskrankheit ge⸗ — sein muß, sondern schon die Ungewißheit oder er Zweifel in .ir auf das Vorhandensein eines solchen Zustandes als Hindernis erscheint. Bei Freiheitsstrafen bewirkt Geisteskrankheit ebenfalls von Rechts wegen einen Aufschub. Dasselbe gilt von andern Krankheiten des erurteilten, von denen eine nahe Lebensgefahr im Falle der Vollstreckung zu besorgen ist. Ist dagegen der Verurteilte mit einer zwar nicht lebensgefährlichen, aber doch ansteckenden Krankheit 7 so kann von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nur im Interesse der Strafanstaltsverwaltung abgesehen werden. Durch die Einreichung eines Begnadigungsgesu wird der Vollzug von Rechts wegen ebenso w Lutragar wie durch die Beschwerde gegen eine den ntrag auf —.— Doch tunn das erfügung der Staatsanwaltschaft. Doch kann das die Beschwerde rufende Gericht auch in rschri Fällen einen Aufschub verordnen. Die Vorschriften über Aufs finden sich in dem von der Strafvollstreckung handelnden Abschnitt der Deutschen Reichs-Strafprozeßordnung (SS. 481—495) verzeichnet.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 195Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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