FeedManudäat (lat. mandatum) ist der Vertrag
Recht & StaatBrockhaus 1882

Manudäat (lat. mandatum) ist der Vertrag, wodurch ein Kontrahent (Mandant) dem andern (Mandatär) die Ausführung eines Geschäfts überträgt. Die Römer sahen als wesentliches Moment des M. die Unentgeltlichkeit an, da das M. ursprünglich ein klagloser Vertrag und ein bloßes Freundschaftsverhältnis war. Das M. kann jetzt nicht nur gegen Entgelt abgeschlossen werden, sondern wird auch meist gegen Entgelt abgeschlossen, indem der Machtgeber die bedungene oder gesetzlich vorgeschriebene oder gewerbsmäßige Belohnung zu zahlen hat. Der Beauftragte handelt nicht nur fur den Auftraggeber, sondern er handelt auch statt seiner. Mit Recht spricht man deshalb von Vollmachtsauftrag, welches Wort den allgemeinen Begriff des Auftrags dahin begrenzt, daß der Beauftragte einer Vollmacht bedarf, um als Stellvertreter dem Dritten gegenüber berechtigt zu sein. Dem Umfange nach scheidet man General⸗ ader Spezialmandat, was dadurch wichtig wird, daß gewisse Rechtshandlungen durch einen Vertreter nur auf Grund einer Spezialvollmacht vorgenommen werden dürfen. Der Abschluß des M. erfolgt nach röm. Recht durch bloße Willenseinigung; nach neuern Rechten ist vielfach Schriftlichkeit gefordert. Zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellte Personen (Rechtsanwälte, Makler) müssen sich sofort über ein angetragenes M. erklären, eventuell dem Auftraggeber allen Schaden ersetzen. Üüber Prozeßbevollmächtigte ogl. Civilprozeßordnung, S. 74—85, über Vollmacht des Verteidigers im Strafprozeß, s. §§. 233, 390 u. a. m. Die deutsche Rechtsanwaltordnung von 1878 faßt auch das Verhältnis von Anwalt und Clienten als M. auf. Von stillschweigender Vollmacht (mandatum tacitum) spricht man bei dem überbringer einer Quittung, der für ermächtigt gilt, Zahlung zu pfangen (Reichshandelsgesetzbuch, Art. 296), bei einem in einem Laden oder Magazin Angestellten, der für befugt gilt Rut Vornahme von Verkäufen an Ort und Stelle (Art. 50). Dem Dritten gegenüber verpflichtet und berechtigt der Mandatar den Mandanten nach neuerm Recht direkt. Bei Rücktritt, Widerruf des Mandanten bleibt derselbe verantwortlich, soweit der Mandatar bona fide, d. h. ohne Kenntnis des geschehenen Widerrufs, gehandelt hat. Gewöhnlich endet der Tod eines der Kontrahenten das M.; anders im Handelsrecht (Art. 297) und bei Prozeßvollmachten. Das Verhältnis des M. zur Dienstmiete, von den röm. Juristen in der Unentgeltlichkeit des M. gesucht, ist jetzt dadurch gekennzeichnet, daß das M. immer frei widerruflich beabsichtigt wird, die Dienstmiete nicht. Im röm. Rechte führen den Namen Mandate solche kaiserl. Gesetze, welche in der Form von Instruktionen für höhere Beamte gehalten sind. Daraus erklärt sich die auch in deutschen Staaten vordem gebräuchliche Benennung M. für allgemeine landesherrliche Verordnungen. Zur Zeit des Erneriht Deutschen Reichs erließ das Reichskammergericht M. oder Friedensgebote, wenn ein Reichsstand den Rechtsweg verlassen und seine Ansprüche durch Krieg und Befehdung verfolgen wollte. Wichtig für den modernen Verkehr sind die Postmandate (etzt auch telegraphische Zahlungsanweisungen) und die Postaufträge (bis 600 Mark), die bei Nichteinlösung zur Protesterhebung verwendet werden können. (S. Postman dat.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 400Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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