Schriftlichkeit der Willenserklärung. Wo dieselbe bei Rechtsgeschäften vorgeschrieben ist, sind diese nicht eher fertig (Perfekt), als bis die schriftliche Vollziehung erfolgte, es müßte sich denn um bloße Vorverhandlungen (Punktationen) handeln, welche aber selbst erst ein künftiges Rechtsgeschäft vorbereiten. Die S. gehört häufig zur Form der Rechtsgeschäfte, im Prozeß spielt sie eine Rolle in den Schriftfätzen der Parteien, bei den Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in den üblichen Protokollen, welche über gerichtliche Willenserklärungen aufgenommen werden. In dem bisherigen gemeinen Privatrecht war die S. als Form für Rechtsgeschäfte selten vorgeschrieben und, wo sie es war, 3. B. beim Testament, war sie in der Regel nicht die einzige Form, in welcher das Rechtsgeschäft vorgenommen werden konnte. Dies kam daher, weil im röm. Recht das Prinzip der Mündlichkeit rechtsgeschäftlicher Willensäußerungen das ursprüngliche war und die S. daher dort niemals Boden gewann. Dagegen die neuern Rechte, den Interessen der Zeit nachgebend, verlangen die S. häufiger, so bei dem internationalen Institut des Wechsels; nach Preußischem Landrecht hängt die Klagbarkeit eines Vertrags, dessen Gegenstand mehr als 50 Thlr. wert ist, von S. desselben ab. Verträge über Grundeigentum erfordern nach dem österr. wie sächs. Gesetzbuch zu ihrer Gültigkeit S., und die neuen Grundbuchordnungen setzen für die dinglichen Rechtsverhältnisse von Immobilien selbst das Prinzip der S. fest. Schriftmalerei, s. Schreibkunst.