Mietvertrag heißt im allgemeinen jeder Vertrag, durch welchen man jemand den Gebrauch einer nicht verzehrbaren Sache oder gewisse Dienste gegen Entrichtung eines gewissen Lohns verspricht, und es schließt der M. im erstern Falle (locatio conductio rerum) auch den Pacht (s. d.) oder dasjenige Verhältnis ein, vermöge dessen jemand Gebrauch und Nutzung eines Landguts oder einer sonstigen Art Wirtschaft für einen bestimmten Zins erhält. Der Mieter (conductor) ist berechtigt, die ihm übergebene Sache auf die bestimmte Art zu gebrauchen, kann aber auch, wenn keine besondere Übereinkunft es hindert, deren Gebrauch andern in Aftermiete (sublocatio) überlassen. Der Vermieter oder Verpachter darf vor beendigter Mietzeit dem Mietmann die Sache nicht entziehen. Der Mietmann ist zur Entrichtung des Mietzinses (merces, locarium) auch dann verpflichtet, wenn er durch persönliche Verhältnisse verhindert worden ist, die Sache zu gebrauchen. Der Lohnvertrag oder M. über Dienste (locatio conductio operarum) heißt Verdingungsvertrag (locatio conductio operis), wenn man sich zur Herstellung eines in sich abgeschlossenen Werks oder zur Durchführung eines Unternehmens jemand verbindlich macht, dagegen Dienstvertrag, wenn nicht so abgegrenzte, geringe Dienste, z. B. häusliche, auf gewisse Zeit gegen einen Lohn versprochen werden. Dienstleistungen höherer Art fallen unter den Gesichtspunkt des Mandats (s. d.). Übrigens gehören