Mantelkinder, die vor der Trauung von den Verlobten miteinander erzeugten Kinder, welche durch die nachfolgende Ehe gleiche Rechte mit den ehelich geborenen haben. Sie erhielten den Namen M. von der frühern Sitte, daß die Mutter ihren Mantel bei der Trauung über sie breitete. Durch Familienstatute wurde oft ein Ausschluß der M. von der Lehn⸗, adeligen, Stammguts⸗ und Familienfideikommißfolge festgesetzt.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 420Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei