FeedManu
Recht & StaatBrockhaus 1882

Manu, der Denkende, im Veda noch appellative Bezeichnung des Menschen, gilt darin auch als der Stammvater der Menschen überhaupt, und zwar bezeugen die Angaben des Tacitus über den Mannus der Germanen, daß diese Vorstellung in die indogerman. Zeit hinaufreicht. Sekundär ward dieser Name dem Verfasser eines Gesetzbuchs beigelegt, welches als metrische überarbeitung eines wohl der Mänava-⸗Schule angehörigen prosaischen Sütra-Textes zu erachten ist und daher erst der zweiten Stufe der ind. Rechtslitteratur angehört. Die Abfassungszeit ist gänzlich unbestimmt; nur das steht fest, daß das Werk zu einer Zeit abgefaßt ist, wo der Buddhismus bereits erstarkt war. Der Inhalt des Werks ist eine Entwickelung und Zusammenfassung der Rechte und Pflichten der Haupt- und Mischkasten. übersetzungen und Textausgaben des Werks lieferten unter andern: Sir W. Jones, Institutes of the Hindu lawo (Kalk. 1794; deutsch von Hüttner, Weim. 1797); Haughton, Manava-Dharma-Sastray (2 Bde., Lond. 1825); Loiseleur-Deslongchamps (Par. 1830 —33) und Burnell, The ordinances of Manuy (ergänzt und herausg. von Hopkins, Lond. 1884). Vgl. Johaentgen, «lüber das Gesetzbuch des M.y (Berl. 1868).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 424Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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