Marke und Markenschutz. Marlen, auf welche sich die Einrichtung eines sog. Markenschutzes bezieht, sind Fabrik⸗ und Handelszeichen, welche zur Unterscheidung der Erzeugnisse einer Fabrik oder der Gegenstände eines Handels dienen sollen. Durch den Markenschutz wird das schon längst allgemein übliche Verbot der fälschlichen Benutzung einer fremden Firma auch auf diese abgekürzten Bezeichnungen der Firma ausgedehnt. Im Deutschen Reich ist der Markenschutz durch das Gesetz vom 30. Nop. 1874 geschaffen worden. Danach können Gewerbtreibende, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, Zeichen, welche zur Unterscheidung ihrer Waren von den Waren anderer Gewerbtreibenden auf der Ware selbst oder auf deren Verpackung angebracht werden sollen, zur Eintragung in das Handelsregister des Ortes ihrer Hauptniederlassung bei dem zuständigen Gericht anmelden. Wie die Eintragung, 0 kann auch die Löschung des eingetragenen Warenzeichens auf Antrag des Inhabers der Firmen erfolgen. Die erste Eintragung und Löschung eines Zeichens wird im Deutschen Reichsanzeigerd bekannt gemacht. Wer Waren oder deren Verpackung widerrechtlich mit einem geschützten Warenzeichen oder mit dem Namen oder der Firma eines inländischen Produzenten oder Handeltreibenden bezeichnet oder wissentlich dergleichen widerrechtlich bezeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, wird mit Geldstrafe von 150—3000 Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft und ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet. Die Strafe tritt jedoch nur auf Antrag ein. Ausländische Gewerbtreibende genießen den Rechtsschutz für ihre Warenbezeichnungen, wenn in dem Staate, wo ihre Niederlassung sich befindet, nach einer im Reichsgesetzblatte enthaltenen Bekanntmachung deutsche Warenzeichen, Namen und Firmen einen Schutz genießen. Solche Bekanntmachungen sind seit dem Erlaß des Gesetzes vom 30. Nov. 1874 ergangen in Bezug auf Großbritannien 14. April 1875, Italien 20. April 1875, Ssterreich-Ungarn 20. Aug. 1875, Brasilien 28. Febr. 1877. Außerdem enthalten spätere Verträge mit den Vereinigten Staaten, Portugal, Schweden und Frankreich Vereinbarungen über den gegenseitigen Schutz von Warenbezeichnungen. Vgl. Klostermann, «Die Patentgesetzgebung aller Länder nebst den Gesetzen über Musterschutz und Markenschutz» (2. Aufl., Berl. 1876). (S. Freizeichen.)