Freizeichen sind solche Fabrikmarken oder Warenzeichen, welche niemand ausschließlich vorbehalten sind, sondern von jedem Kaufmann oder eichsgesetz vom 30. Nov. 1874 heißt es in dieser Beziehung (§. 10): «Auf Warenzeichen, welche bisher im freien Gebrauche aller oder gewisser Klassen von Gewerbetreibenden sich befunden haben oder deren Eintragung in zulässig ist, kann durch Anmeldung niemand ein * erwerben.v Die Rechtsprechung hat die erstere Bestimmung in ziemlich weitem Sinne ausgelegt. (S. Markenschutz.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 283Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei