FeedForsthoheit
Recht & StaatBrockhaus 1882

Forsthoheit begreift die der Staatsgewalt als solcher in Beziehung auf alle im Staatsgebiete gelegenen Waldungen zustehenden Befugnisse. Diese beziehen sich auf die dahin gerichtete Sorge der Staatsgewalt, daß die Wälder auf keine dem allgemeinen Wohle nachteilige Weise bewirtschaftet werden. Die Möglichkeit allgemein geltender Forstgesetzgebung ist Folge der F. Sie ist ein Teil der allgemeinen Polizeigewalt des Staats und erstreckt sich auf alle Waldungen, gleichviel ob diese Privateigentum einzelner Perfonen oder Korporationen, ob sie der landesherrlichen Familie oder dem Staate gehören. Als ein Ausfluß der Landeshoheit konnte sich die F. erst nach Ausbildung dieser entwickeln. Reichen die Entwickelungskeime beider in Deutschland zwar bis in das 12. Jahrh., vielleicht noch weiter zurück, so blieb es doch namentlich dem 16., 17. und 18. Jahrh. vorbehalten, die F. auszubilden. Ursprünglich war das Recht des Forstbannes (s. d.) ein Ausfluß der Grundherrlichkeit, zuerst waren es dann die Markwaldungen, in welche sich die Landesherren zahlreiche Eingriffe durch Bannlegung gestatteten; es konnte dies um so leichter geschehen, als sie zu erblichen Obermärkern geworden waren. Während die ältern Forst⸗ und Waldordnungen nur für diejenigen Wälder erlassen werden konnten, welche der Geber einer solchen Ordnung in Besitz hatte, erstreckten sie sich nun auf Grund der F. auch auf die Waldungen anderer. Die Markwaldungen nahmen vielfach die erblichen Obermärker in Besitz, sodaß die ehemaligen Markgenossen aus Miteigentümern nur Servitutberechtigte wurden. Die histor. Entwickelung der Eigentumsverhältnisse ist in dieser Beziehung in den deutschen Staaten eine sehr verschiedene gewesen. In einigen, namentlich in Süddeutschland, hatte die auf die Hoheitsrechte gestützte Macht der Regierung dahin geführt, daß sämtliche Waldungen des Landes einer vollständigen stäatlichen Bevormundung unterworfen wurden. Der vielfach, namentlich durch rücksichtslose Ausübung von Servitutsrechten hervorgerufene schlechte Zustand der Waldungen, die lokal berechtigte Furcht vor Holzmangel, unterstützten das Bevormundungssystem der Staatsgewalt. Zahlreiche Forstordnungen sind aus dem 16. bis 18. Jahrh. aufbewahrt worden. Die im Geiste der neuern Zeit entwickelte Freiheit des Grundeigentums verträgt sich mit so weit gehenden Ausflüssen der F. nicht und beschränkt den Einfluß der Staatsgewalt auf das im Interesse des allgemeinen Wohls unbedingt Notwendige. (S. Forstpolizei.) Nicht zu verwechseln mit F. ist die sog. Forstgerechtigkeit, welche als ein verleihbares Regal erscheint und die in dem alten Forstbanne ursprünglich vorhandenen Rechte in sich begreift. Sie war in den landesherrlichen Forsten wohl immer zu finden, in denen anderer Personen nur dann, wenn sie diesen durch Verfassungsbestimmungen oder landesherrliche Beleihung gestattet war (so z. B. den Standesherren, mediatisierten Fürsten, durch die Bundesakte 1815). Die wichtigsten Momente der Forstgerechtigkeit sind Leitung der ganzen Wirtschaft, Forstgerichtsbarkeit, Beziehung von Forststrafen. Die Forstgerechtigkeit wird modifiziert durch die 8 aber nicht umgekehrt. In einigen süddeutschen Staaten hatte sich eine solche Forstgerechtigkeit mit Hilfe der F. gegen alle nicht besonders davon ausgenommenen Privatwaldungen entder Eigentumsverbältnisse an Wald und Jagd v Lpz. 1832); Bernhardt, «Geschichte des Waldeigentums, der Waldwirtschaft und Forstwissenschaft in Deutschlandy (3 Bde., Berl. 1872—75).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 23Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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