FeedAllmende
Recht & StaatBrockhaus 1882

Allmende, ein mit callgemeino zusammenhängendes Wort, im Mittelalter auch in den Formen Almeinde, Almand, Almge u. a. vorkommend (schwed. allmaenning, norweg. alminding), ist die Bezeichnung für gewisse Reste des markgenossenschaftlichen Gemeinbesitzes, die sich namentlich im südwestl. Duse und in der Schweiz erhalten haben. Das Allmendrecht umfaßte sämtliche Marknutzungen und stand ursprünglich nur den selbständigen Genossen zu, jedoch gestattete man auch Beisassen wenigstens einen beschränkten Anteil an den Nutzungen. Solange die Dreifelderwirtschaft bestand, war die Weideberechtigung von besonderer Bedeutung, weshalb auch unter A. vielfach speziell die gemeine Weide verstanden wurde. Aber auch die Waldnutzungen waren für die Genossen von großer Wichtigkeit. Die gemeinschaftlichen Weiden und Waldungen können wohl als unmittelbare Reste der alten Aferland schon angesehen werden; dagegen ist das Ackerland schon sehr früh in das Privateigentum übergegangen, und die heute vorhandenen Ackerallmenden sind von verhältnismäßig sehr jungem Datum, indem sie durch neuere Rodungen von Waldungen und Umwandlung von Weiden entstanden sind. Die rechtliche Entwickelung des Allmendwesens bietet viele Verschiedenheiten dar. In der Schweiz, namentlich in den ebenen Gebieten, findet man meistens besondere Allmendgenossenschaften als Korporations⸗ oder Rechtsamegemeinden im Gegensatz zu den Einwohner⸗ und Bürgergemeinden. In den südwestdeutschen Gemeinden dagegen gilt in neuerer Zeit durchweg der Grundsatz, daß das Ortsbürgerrecht das endage einschließt und demnach Anspruch auf den sog. Bürgernutzenp verleiht. Jedoch besteht auch hier eine nrgerichen Ein von Gemeindebürgern und gung des 56 ichen Einwohnerno, indem die Erwerbung des Gemeindebürgerrechts an gewisse Bedingungen, namentlich an die Zahlung eines Einkaufsgeldes geknüpft wird. Die süddeutschen A. sind aber jedenfalls wahres Gemeindevermögen, und zwar speziell solches, welches nicht, wie die Kassen⸗ oder Kämmereigüter, für öffentliche Zwecke, sondern zum privatwirtschaftlichen Vorteile der Bürger genutzt wird. Nach den neuern ibie Aur über den Gemeindebesitz wäre nicht sowohl die Aufteilung der A., als vielmehr die ausschließliche Ausnutzung derselben für öffentliche Gemeindezwecke zu empfehlen. en Hent haben die sozialpolit. Fragen der neuesten Zeit die Aufmerksamkeit wieder erhöht auf die A. gelenkt. Vgl. über die südwestdeutschen A. die Zusätze Büchers zu seiner übersetzung von de Laveleye, «Das Ureigentum (Lpz. 1879), über die schweiz. Verhältnisse: v. Miaskowsti, «Die monep 18 A. in ihrer geschichtlichen Entwickelungo (Lpz. 1879).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 439Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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