Baroun ober Frei err, im Mittelalter Edelherr genannt (lat. baro, liber baro), war nach der deutschen Reichsverfassung eigentlich ein Adeliger, der für sich und sein Geschlecht die unmittelbare reiheit unter dem Reiche behauptet hatte, 5 Urstl. in der Reich erworben zu haben. Die Besitzungen der Reichs barone gingen mancheme bei Kaiser und Reich zu Lehn, wiewohl manchem auch Allodialeigenschaft zukam. Auf die Reichsangelegenheiten konnten solche Freiherren späterhin nur dann einwirken, wenn sie wenigstens die Kreisstandschaft oder als Mitglieder der behauptet opet eine bechränkte der 10 behauptet oder erlangt tten. Seit dem 15. Jahrh. nahmen viele Reichsiherren den gräfl. Titel an, um sich von dem niewieder die Kaiser den Reichsfreiherrntitel an Per⸗ — selbst des K äues Der oder mittelbaren (d. h. Landeshoheit eines Territorialherrn untergebenen) Adels, die ns ohne daß an ihren Standesverhältnissen etwas Wesentliches geandert wurde, den Rang nach den Grafen erhielten. Seit der Auflösung des Deutschen Reichs kreieren auch die souveränen Bundesfürsten Freiherren, wiewohl nur mit der Wirkung, daß die so Betitelten den unbetitelten Edelleuten in der Gesellschaft vorangehen und gewöhnlich über dem Schilde ihres Wappens eine in sieben Spitzen ausgehende, mit Perlen besetzte Krone führen. Die wirklich reichsfreiherrlichen (nicht bloß so prädizierten) Familien zählen jetzt mit unter die standesherrlichen Geschlechter. Nach engl. und altfranz. Staatsrechte, das die Lehnsverfassung genauer durchführte und die hmngl. Gewalt gegen fürstl. Landeshoheitsgelüste mit Er1518 verteidigte, sind B. eigentlich Kronvasallen, die hr Lehn unmittelbar vom Könige empfangen und diesem als Lords oder Pairs zur Seite stehen. Noch egenwärtig ist in England der Übergang in das erhaus und die Aufnahme unter den hohen Adel 11 5 die Erlangung der Baronie bedingt, wiewohl seit der Entstehung verschiedener Klassen der Nobilityo die bloßen B. noch die Viscounts, Carls, Marquis und Herzöge sowie sämtliche Söhne der Lords aus den zwei letztgenannten Klassen und die ältesten .½ der Earls im Range über die Richter Den Titel B. 15 v ferner in England die Richter des Erchequerhofs, von denen vier in England unter einem Chief-B. und fünf in Schottland Revenuen-Ebeno wischen König und Unterthanen entscheiden. Ebenso hie en vordem B. die Notabeln der Burgercaß von London, Vork und einigen andern großen, urch Privilegien ausgezeichneten Städten, ingleichen bis zu den Wahlbezirksänderungen der Akte von 1832 diejenigen Parlamentsmitglieder, welche von den fünf Häfen Dover, Hastings, Hythe, Romney und Sandwich in das Unterhaus gesandt wurden. Solche nicht dem hohen Adel CBunar B. werden Mr. (Mister) Baron tituliert. (S. Baronet.) In Frankreich, wo sich die Montmorency als premiers, die Lusignan als seconds barons chrétiens de France betrachteten, kam die Baronie die Lehnsdadurch herab, daß auch Aftervasallen, die Lehnsleute der hauts barons oder des Königs in seiner Ei — als bloßer Herzog von Francien (Isle de France), den Titel B. erlangten, und daß die Entwickelung des souveränen Königtums die Schranken der alten Lehnsverfassung durchbrach. Die Mitglieder des hohen Adels wurden seitdem zu Heren, Prinzen, Grafen und Marquis, und die B. nahmen in der Ran * erst die funfte Stelle ein. Die roman. 2 . kam erst im 17. Jahrh. aus Frankreich und Italien nach Deutschland.