FeedMilitärgrenze
GeschichteBrockhaus 1882

Militärgrenze war früher der Name des schmalen Streifen Landes an der türk. Grenze der Ungarisch-Osterreichischen Monarchie, welcher nach einem besondern Plane militärisch eingerichtet war und ein eigenes Kronland bildete. Gegenwärtig ist das Gebiet jedoch teils mit dem eigentlichen Ungarn, teils mit Kroatien-Slawonien vereinigt und hat als besonderes Lung dor M.fame zu existieren aufgehört. Der Ursprung der M. fällt in das 16. Jahrh., als seit 1522 der österr. Erzherzog Ferdinand von seinem Schwager, dem Könige Ludwig II. von Unarn, die Verteidigung der festen Plätze an der roatisch-bosnischen Grenze übernahm. Ferdinand, seit 1527 König von Ungarn, räumte damals flüchtigen Serben, Kroaten und Bosniaken, welche der Wut der osman. Würger entgangen waren, die Grenzen von Kroatien zur Niederlassung und Verteidigung ein. Sie blieben von Abgaben frei, jedoch zu beständigen Kriegsdiensten verbunden, erhielten teils Sold aus österr. Hilfsgeldern, teils dienten sie ohne Sold. Die erste Organisierung der Flüchtlinge nach militärischen Gesichtspunkten erfolgte 1535 im Sichelburger Distrikt und 1538 in Oberslawonien (in der Windischen Mark). Von großer Bedeutung waren die 1578 erfolgte Bestellung eines obersten Grenzadministrators, die Errichtung der Meeresgrenzen (Karlstädter Grenze) im J. 1581 und anseldate Privilegien für die angesiedelten Bauernsoldaten. Ein Privilegium Rudolfs II. verlieh ihnen Religions⸗ und Abgabenfreiheit und machte ihnen die Bebauung ihrer Grundstücke und die — der Grenzen gegen die Türken zur Pflicht. Neue Ankömmlinge und Angeworbene schlossen sich ihnen in verschiedenen Zeit-Conversations-Lexikon. 13. Aufl. XI. räumen an. So entstanden nach dem Karlowitzer Frieden 1699 drei Grenzgeneralate, das karlstädter, warasdiner und Banalgrenzgeneralat. Unter Leopold I., welcher den längs der Save, Theiß und Maros gelegenen Gegenden nach dem Vorbilde der kroat. Grenze eine militärische Verfassung zu geben beschloß, entstand noch 1702 die slawon. und die theißmaroscher Grenze, welche 1741—43 eine Verminderung ihres Gebiets durch die Verschmelzung eines beträchtlichen Teils desselben mit Ungarn erfuhr; indessen wurde, zum Ersatz für diese bis auf die vorbehaltenen Bezirke an der Save eingegangene Grenzprovinz, das Grenzwesen im Banat ausgebildet (1764—69) und wurde 1764—66 die siebenbürg. Militärgrenze errichtet; 1763 das Tschaikistenchor nach Titel versetzt. Die Grenzländer bildeten bis 1848 staatsrechtlich zwar einen Teil des ungar. Königreichs, Siebenbürgens und Kroatien-Slawoniens, waren aber durch eine ihrem Zwecke gemäße eigentümliche militärische Einrichtung nach Verfassung und Verwaltung gänzlich von den übrigen Landesteilen getrennt. In den Wirren von 1848 wurde die M. anfangs unter die Botmäßigkeit des ungar. Ministeriums gestellt, schloß sich aber dann dem Kampfe gegen die ungar. Insurrektion an. Durch die Reichsverfassung von 1849 wurde das Militärgrenzgebiet zu einem eigenen Kronlande erklärt und erhielt 7. Mai 1850 ein neues Grundgesetz. Nach diesem war die Bestimmung der M. der innere und äußere Waffendienst. Die Grenzer standen für Militärvergehen und Militärverbrechen unter den Gesetzen des kaiserl. Heers, in allen übrigen Fällen unter den allgemeinen Gesetzen. Sie waren verpflichtet, dem Kaiser im Frieden und im Kriege, in und außer dem Lande alle Militärdienste zu leisten und zur Unterhaltung der innern Grenzanstalten beizutragen. Hingegen waren alle liegenden Güter der Grenzbewohner vollständiges Eigentum der Grenzkommunionen, indem das nach dem frühern Grenzgrundgesetze von 1807 bestehende, aus dem grundherrlichen Lehnsverbande abgeleitete Verhältnis, wonach der Grund und Boden Staatseigentum, aber zu erblichem Nießbrauch unter völliger Abgabenfreiheit an Bauernfamilien gegen die Verpflichtung des Kriegsdienstes verliehen war, aufgehoben wurde. Der Grundbesitz der Grenzhäuser zerfiel in Stammgut und Überland. Ersteres bildete nebst den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden die Grenzansässigkeit, letzteres umfaßte alle übrigen Besitzungen der Grenzhäuser. Das patriarchalische Leben des Grenzvolks als Nationalsitte wurde unter den Schutz der Gesetze gestellt. Der Wehrpflicht unterlagen vom 20. Jahre an alle männlichen Grenzbewohner, welche in der Grenze ein unbewegliches Vermögen besaßen und die Waffen zu tragen im Stande waren. Die Verwaltung der M. war rein militärisch. Das Kronland stand unter dem Kriegsministerium und zerfiel ursprünglich in drei Militärgrenzgebiete, nämlich das kroatisch-slawonische, das serbisch-banatische und das siebenbürgische, welchen die Landes-Generalkommanden zu Agram und Temesvär als obere Administrativbehörden vorgesetzt waren. Bereits 1851 wurde die siebenbürgische M. aufgehoben und 1. Nov. 1872 die serbisch-banatische M. dem Königreich Ungarn einverleibt. Die kroatisch-slawonische M. erhielt durch kaiserl. Manifest vom 8. Aug. 1873 als Kroatisch-Slawonisches Grenzgebiet eine neue Organisation und wurde durch Manifest vom 15. Juli 1881 völlig mit Kroatien-Slawonien vereinigt. Damit wurden die alten Institutionen gänzlich beseitigt und die allgemeine Wehrverfassung auch in diesem Gebiet eingeführt. Vgl. Schwicker, „Geschichte der österr. Militärgrenzey (Wien 1883).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 721Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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