FeedBan (frz.)
GeschichteBrockhaus 1882

Ban (frz.), soviel wie Bann; besonders das Aufgebot der Lehnsleute zur Heerfolge, entsprechend dem deutschen Heerbann (s. d.). Am meisten in Gebrauch war derselbe unter den Capetingern; das letztemal wurde er von Ludwig XIV. im Jahre 1674 angeordnet. ö än oder Banus, entstanden aus dem slaw. Worte Pan, d. i. Herr (andere leiten es vom avarischen „Bochan » ab), war in frühern Zeiten Titel und Würde der Befehlshaber mehrerer Grenzmarken des ungar. Reichs, demnach ungefähr Racht bedeutend mit dem deutschen un Lebend Die t des vom Könige, aber nicht auf Lebenszeit ernannten und auf dem Reichstage beeideten B. war sehr ausgedehnt, indem derselbe in den polit., juridischen und militärischen Angelegenheiten die oberste Gewalt fast unumschränkt übte. Der B. galt in seinem Bezirke, gleich dem Palatin in Ungarn, als der nächste nach dem König und hatte in W Verwaltung und Gerichtsbarkeit dieselben Rechte und Pflichten wie jener. In Kriegszeiten führte er die Truppen seines Banats. Die bedeutendsten Banate waren die von Dalmatien, Kroatien, Slawonien, Bosnien, Macsow und Szöreny. Die Grenzen der einzelnen Banate wechselten Leile de indem bald mehrere Banate vereinigt, bald Teile des einen Banats zu einem andern geschlagen wurden. Die vordringende türk. Macht verschlang allmählich alle Banate bis auf das von Kroatien. Aber auch die Macht dieses einzigen übriggebliebenen B. war sehr beschränkt, da einen Teil seines Banats die Türken einnahmen, einen andern die kaiserl. Militärkommandanten besetzten. Desto willkürlicher schaltete der B. in dem kleinen ihm gebliebenen Teile, bis 309.5 zu Anfang des 17. Jahrh. unter dem Ban Joh. Draskovich der Umfang der Banalmacht durch einen reichstäglichen Gesetzartikel näher bestimmt wurde. Der preßburger Reichstag von 1723 ordnete auch dieses Banat dem damals errichteten ungar. Statthaltereirat unter, und durch die von Maria Theresia 1746 bei Errichtung der Militärrenze vorgenommene Trennung der Civil⸗ und ilitärangelegenheiten wurden auch die Militärangelegenheiten desselben unmittelbar dem wiener Hofkriegsrat untergeordnet. Dafür aber wurden von Maria Theresia (1751) die von Leopold I. zurückeroberten ungar. Komitate Pözega, Veröcze und Syrmien ebenfalls unter die Verwaltung des B. estellt, doch sollten diese drei Komitate auch ihre egaten in den ungar. Landtag entsenden und der ungar. Statthalterei untergeordnet bleiben. Nach diefen mannigfachen Umwandlungen bestand bis u neuerer Zeit die Macht und Würde des B. in Folgendem: Er war der dritte Reichswürdenträger Ungarns, ordentlicher Landesrichter, Vorsitzer der der königl. Tafel in Ungarn gleichgestellten und nur der Septemviraltafel untergeordneten Banaltafel, Mitglied des ungar. Statthaltereirats, An⸗ —— der Adelsinsurrektion und Inhaber des ersten und zweiten Banalgrenzregiments; er konnte ferner nach beuhen, königl. Bewilligung Banallandtage einberufen, bei denen ihm gesetzlich das Ctarthalte zustand, vollzog in seinem Bezirke die tatthaltereierlasse und trug bei der Krönung dem ungar. Könige den goldenen Reichsapfel vor. Durch die oktroyierte österr. Reichsverfassung vom 4. März 1849, welche Kroatien, Slawonien und Dalmatien zu einem eigenen Kronlande umschuf, war der B. Daad unabhängig von Ungarn und selbständiger tatthalter in enem Bezirke geworden, ganz mit derselben Machtbefugnis wie die Statthalter der übrigen Kronländer, mit Beibehaltung jedoch des alten Namens B. Seit dem Ausgleich mit Osterreich 1868 trat auch Kroatien in ein neues Verhältnis mit Ungarn, und der B. wird unter Gegenzeichnung des ungar. Ministerpräsidenten vom König ernannt. Er ist Chef der kroat.⸗flaw. Landesregierung, dem Landtage in Agram verantwortlch steht in Landessachen unmittelbar unter der Krone und nimmt in gemeinschaftlichen kroat.⸗ ungar. Staatsangelegenheiten am ungar. Ministerrate teil.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 420Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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