Militärkonventionen sind Verträge, welche zwischen Preußen und den übrigen deutschen Staaten, mit Ausnahme Bayerns, zum Zweck der Regelung der Heereseinrichtungen geschlossen worden sind. Während die mit Sachsen (1867) und mit Württemberg (1870) geschlossenen M. die in der Reichsverfassung sanktionierten Grundprinzipien unverändert lassen, wonach dem Kaiser der Oberbefehl, den Einzelstaaten dagegen die Armeeverwaltung zusteht, sodaß sie sich auf die Regelung von minder erheblichen Einzelheiten beschränken, haben die übrigen M. bewirkt, daß die Kontingente aller deutschen Staaten entweder dem preuß. Kontingent einverleiht oder wenigstens mit ihm gemeinsam verwaltet werden. In den Detailbestimmungen weichen die M. sehr voneinander ab.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 722Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei