FeedMinderjährigkeit
Recht & StaatBrockhaus 1882

Minderjährigkeit oder Minorennität (minor aetas) heißt die der Großjährigkeit (s. d.) vorangehende Lebensperiode, welche im ganzen Deutschen Reich nach dem Gesetz vom 17. Febr. 1875 mit dem vollendeten 21. Lebensjahr abschließt. Die M. begreift nach röm. Recht, das der Hauptsache nach jetzt in Geltung ist, folgende Perioden: 1) die Kindheit (infantia) bis zum 7. Jahre; 2) die n, wche Unreifheit, Impubertät oder Unmündigkeit, wel bei Knaben mit dem 14., bei Mädchen mit dem 12. Jahre endigt, und 3) die Pubertät oder Mündigkeit bis zur erlangten Volljährigkeit. Das Kind kann sich durch seinen Willen gar nicht verpflichten, obwohl Verpflichtungen, die von selbst aus einer rechtlichen Ursache entstehen (ex re), auch bei dem Kinde eintreten. Es muß, wenn es nicht in väterlicher Gewalt steht, durch einen Vormund (tutor) vertreten werden. (Vgl. Vormundschaft.) Das Kind ist nicht zurechnungsfähig; es kann gezüchtigt, nicht aber mit einer Strafe von Staats wegen belegt werden. Der Unmündige steht schon etwas selbständiger; er kann Rechte erwerben, aber sich zu nichts verbindlich machen. Er macht sich durch Unvorsichtigkeit (culpa) und verbrecherischen Vors (dolus) verantwortlich, und wenn die Bosheit gro ist, tritt auch wohl eine wirkliche Bestrafung ein. Auch der Unmündige muß noch einen Vormund haben, der für ihn handelt. Der Mündige dagegen kann gültige Willenshandlungen vornehmen, kann insbesondere seinen Konsens zu einem Verlöbnis, einer Ehe, einer ahen, an Kindesstatt geben und sein Testament machen. Er ist lunaen nungsfähig und wegen unerlaubter Handlungen der uhrenheil Strafe unterworfen. Allein seiner Unerfahrenheit kommt das röm. Recht noch immer dadurch zu Hilfe, daß es ihm einen Beistand (curator) zuordnet, ohne dessen Zustimmung er weder Veräußerungen und Verzichte vornehmen, noch Verbindlichkeiten unwiderruflich Gechäf kann. Auch gibt es ihm das Recht, alle Geschäfte, wodurch er während seiner M. in Schaden gekommen ist, in den ersten vier Jahren nach erlangter Großjährigkeit wieder rückgängig zu machen oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (restitutio in integrum) zu suchen. Das neuere Recht läßt fast allgemein die Tutel auch rücksichtlich der Minderjährigen fortbestehen, beschränkt dagegen vielfach ihre Rechtswohlthaten; so z. B. das preuß. Gesetz vom 12. Juli 1875. Strafrechtlichen Schutz für den Minderjährigen gewährt das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch in §8. 55, 56, 57, 173, 174½1, 176,3, 182, 235, 237, 301, 302. Die Eides mündigkeit trat nach röm. Recht mit dem 20. Jahre, jetzt aber im Deutschen Reiche nach §. 358,1 der Civilprozeßordnung und nach §. 56 der Strafprozeßordnung mit dem vollendeten 16. Lebensjahre ein; dagegen wird zur Landtagsfähigkeit und zur übernahme höherer Staatsstellen meist ein höheres Alter als das der . üernermacken (S. unter Alter, iuristisch.) Über Ehemündigkeit s. unter Ehe, Bd. V, S. 782 fg. [der Mängel.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 739Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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