Alter (juristisch). Schon das natürliche Rechtsgefühl verlangt, daß das Lunes Kind anders behandelt werde als der erfahrene Mann, daß somit das Stadium der Entwickelung und der Reife auch im Rechte auseinanderfalle, und daß schließlich die Hinfälligkeit, welcher Körper und Geist am Abende des Lebens unterliegen, eine billige Berücksichtigung finde. Diesen Anforderungen entspricht auch das Gesetz, indem es die physischen Personen zunächst in zwei Hauptgruppen, die der Minderjährigen und Großjährigen (minores, majores), also der noch Unreifen und der Vollentwickelten, einteilt. Nach röm. Rechte begann die Groß- oder Volljährigkeit, das majorenne A. (legitima aetas), mit der Zurücklegung des 25. Lebensjahres. Andere Rechte, wie das österreichische, lassen die Volljährigkeit mit dem 24., andere, wie das bernische, mit dem 23. Jahre, noch andere, wie das französische, englische und das bisherige Recht fast aller deutschen Staaten (ausgenommen beide Mecklenburg und Lippe), mit vollendetem 21. Jahre anheben; den letztern Volljährigkeitstermin hat das Reichsfenge vom 17. Febr. 1875 für das Deutsche Reich festgesetzt. — Erß den Großjährigen wird diejenige Einsicht und Festigkeit zugetraut, welche zur vollen Selbständigkeit Tervilicht ist. Sie dürfen sich frei entschließen, Verpflichtungen eingehen und die Pflege und Vertretung anderer übernehmen, vorausgesetzt, daß sie nicht unter väterlicher Gewalt oder aus besondern Gründen unter gerichtlicher Kuratel stehen. die Fähigkeit zu öffentlichen Amtern ist für gewöhnlich von der Großjährigkeit abhängig. Indessen findet sich hinsichtlich bestimmter Amter, Fun tionen oder höherer Würden hin und wieder das chter und u eines vorgerücktern A. So ist z. B. Wähler und wählbar für den Reichsb jeder Deutsche, der das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat und den sonstigen Anforderungen des Gesetzes entspricht, während in Preußen das aktive Wahlrecht 1 den Landtag nach zurückgelegtem 24., das passive erst mit zurückgelegtem 30. Lebensjahr eintritt; gleiche Altersgrenzen stellt die preuß. evang. Kirchen⸗, Gemeinde⸗ und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Wahl in den Gemeindekirchenrat auf. Als Kandidaten für das Schöffen-und Geschworenenamt sollen nur 30jährige Personen in die Urliste gesetzt werden (Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz § 33, 85). Umgekehrt ermächtigen manche neuere Staatsverfassungen den jugendlichen Monarchen schon vor dem Eintritte der gewöhnlichen Großjährigkeit zur selb-Preuben, Rbernahme der Regierung (3z. B. in reußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Braunschweig mit dem 18. Jahre). In gleicher Weise können fürstl. Hausgesetze und Familienstatuten des hohen Adels das Ende der Minderjährigkeit für Mitglieder der betreffenden Geschlechter beschleunigen. — Unter den Großjährigen treten wieder die Greise (senes) insofern hervor, als sie in bestimmten Fällen eine schonendere Behandlung zu beanspruchen den S Der Anfang des Greisenalters im engsten Sinne ist im röm. Rechte nicht für alle Verhältnisse auf einen und denselben Termin festgestellt. Die Verpflichtung zum Kriegsdienste endete gewöhnlich schon mit dem 46., jedenfalls aber mit dem 50. Jahre. Siebziger konnten die Zumutung einer Vormundschaft ablehnen, und das 75. Jahr verlieh auch die Befreiung von sonstigen Pflicht⸗ und Municipalämtern. Neuere Gesetze rücken den Eintritt des Greisenalters meistens vor. Schon der Sachsenspiegel erklärt, daß man mit 60 Jahren cüber seine Tage kommer, und viele deutsche Partikulargesetze, wie z. B. das preußische und österreichische, gestatten bereits in diesem A., Vormundschaften abzulehnen. Die Pflicht, Schöffe und Geschworener zu sein, endigt im 65. Lebensjahre (Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz §. 35, 85), die Militärpflicht in der Regel mit dem vollendeten 32. Lebensjahre (Reichsverfassung Art. 59), die Verpflichtung im Landsturm mit dem 42. Jahre (Reichsgefetz vom 12. Febr. 1875). Unter den Minderjährigen sind noch weitere Unterscheidungen zu machen, zunächst zwischen mündigen und unmündigen (puberes, impuberes oder pupilli). Die Mündigkeit (pubertas) beginnt nach röm. Rechte bei männlichen Personen mit dem 14., bei Mädchen mit dem 12. Jahre. Hiervon ist zu unterscheiden die «Ehemündigkeito, d. h. die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen, wofür in Deutschland jetzt Zurücklegung des 20. (bei Männern) oder 16. Jah res erforderlich ist; ferner die Eidesmündigkeit, welche im Straf- und Civilprozeß mit vollendetem 16. cen beginnt. Die Unmündigen heißen bis zum siebenten Lebensjahre Kindery im eigentlichen Sinne (infantes, d. h. die nicht reden können, qui fari non possunt), sie werden als ganz willensunähig angesehen. Die unmündigen Minderjährigen haden welche das siebente Jahr überschritten haben, können durch eigene Disposition Rechte erwerben und sich durch unerlaubte Handlungen verpflichten. Verbindlichkeiten mittels Vertrags oder eines sonstigen, an sich erlaubten chnen a zu übernehmen und Rechte aufzugeben, ist ihnen aber nicht gestattet, sondern es muß der dazu erforderliche Wille durch den Vater oder Vormund ergänzt werden. Für die Mündigen wird die Willens⸗ und Handlungsfähigkeit noch mehr erweitert, obwohl sie nach heutigem Recht, wenn sie nicht unter väterlicher Gewalt stehen, einen Vormund bedürfen, den sie bei wichtigen Rechtsgeschäften zuziehen müssen. Schon vor erreichter Großjährigkeit (gemeinrechtlich mit 20, resp. 18 Jahren) können sie durch die Obrigkeit für großjährig erklärtwerden (s. Jahrgebung). Außer den angegebenen Terminen der Ehe⸗ und Eidesmündigkeit ist für die Minderjährigen auch noch die Zurücklegung des 12. Jahres als Beginn der Straffähigkeit und die des 14., 16., 18. Jahres im Sinne der Reichsgewerbeordnung §. 115, 128 von Bedeutung. — Das ältere Deutsche Recht hatte für die Erlangung der Selbständigkeit meist sehr frühe Termine (10, 12 Jahre), später fand man diese Zeit zu kurz, nannte das so weit gekommene Kind ezu seinen Jahren gekommeno und steckte ihm noch durch Verdoppelung der zurückgelegten Zeit eine Frist, während welcher noch nicht völlige Dispositionsfähigkeit bestand. Nach deren Ablauf war das Kind «zu seinen Tagen gekommen ». Durch das Eindringen des röm. Rechts wurden jedoch dessen Altersunterschiede eingebürgert und nur bei der Lehnfolge und im Privatfürstenrecht spielen die altdeutschen Termine noch eine Rolle.