FeedGroßjährigkeit
Recht & StaatBrockhaus 1882

Großjährigkeit, Volljährigkeit, Mündigkeit oder Majorennität (major oder legitima aetas), der seit dem Reichsgesetz vom 17. Febr. 1875 in ganz Deutschland mit dem vollendeten 21. Lebensjahre für jede Person eintretende Rechtszustand, welcher im Gegensatz zur Minderjährigkeit (s. d.) die Person, falls sie nicht unzurechnungsfähig ist, in ihrer rechtlichen Handlungs⸗ und Dispositionsfähigkeit fördert. Der Code Napoléon hat die gleiche Jahresziffer, osterreich verlangt 24, die Schweiz in verschiedenen Kantonen je 23, 20, 19 Jahre. Die G. beendigt die Altersvormundschaft und ist auch bei den noch in väterlicher Gewalt stehenden Personen von Bedeutung, insofern dieselben des väterlichen Konsenses zu ihren Rechtshandlungen meist nicht mehr bedürfen. Andererseits hört nun aber auch das Alter auf, in dem man wegen benachteiligender Rechtsgeschäfte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehren kann. Die G. kann übrigens in Deutschland schon vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eintreten durch Großjährigkeitserklärung (venia aetatis, Jahrgebung), d. h. einen obrigkeitlichen Akt des Landesherrn oder der Obervormundschaftsbehörde, um den besonders nachgesucht werden muß und der nach gemeinem Recht einem männlichen Minderjährigen nicht vor Vollendung des 20., einer weiblichen nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt werden soll. Der für großjährig (volljährig, mündig oder majorenn) Erklärte steht im allgemeinen dem wirklich Volljährigen gleich, nur im Grundstücksverkaufe ist er nach gemeinem Recht an die Zustimmung der obervormundschaftlichen Behörde gebunden. Ebensowenig, wie die Großjährigkeitserklärung, sind von dem citierten Reichsgesetz die hausverfassungsmäßigen oder landesgesetzlichen Bestimmungen über den Beginn der G. der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen Familien, sowie der fürstl. Familie Hohenzollern alteriert worden, nach welchen für die G. der Regenten meistens das 18. Lebensjahr als Großjährigkeitstermin gilt. Auch kann infolge partikularrechtlicher Vorschriften die G. noch auf andere Weise als durch Zurücklegung eines bestimmten Jahres, z. B. durch Anstellung im Staatsdienst (Württemberg), bei Frauen durch Verheiratung u. s. w. eintreten.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 539Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 7

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6