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Recht & StaatBrockhaus 1882

Semperfreie, eigentlich esendbar Freier (sentbere Vrimannen, homines synodales), sind im Mittelalter die Vollfreien, die dem alten Grafengericht unterstehen und im Sendgericht des Bischofs erscheinen. Da jedoch nach der Ausbreitung des Lehnswesens und dem Aufkommen neuer Ständeunterschiede die Beziehung zum Volksgerichte nicht mehr als entscheidendes Merkmal einer höhern Stellung gelten konnte, so begreift der Schwabenspiegel unter S. nicht sämtliche Reichsunmittelbaren, sondern nur die Fürsten und freien Herren. Diese willkürliche Deutung erlangte allmählich das Übergewicht, sodaß bis in neuere Zeit adelige Geschlechter, wie die Herren von Limburg und die Grafen Schaffgotsch, den Titel S. führten und damit ihre erbliche Reichsfreiheit hervorhoben. Vgl. Ficker, Vom Heerschildo (Innsbr. 1862).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 693Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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