FeedErpressung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Erpressung bezeichnet im gemeinen Rechte so⸗ •r, das Vergehen eines Beamten, der seine Gewalt zur ungesetzlichen Erlangung von materiellen Vorteilen (s. Konkussion) mißbraucht, als auch die widerrechtliche Handlung einer Privatperson, welche einen andern durch die Bedrohung mit irgend einem Nachteil zu einem Thun, Dulden oder Unterlassen bestimmt, wodurch ihr selbst ein rechtswidriger Vermögensvorteil erwachsen soll. Das Reichsstrafgesetzbuch bedroht im §. 253 die CE. mit Gefängnis nicht unter einem Monat, erklärt auch den Versuch für strafbar und kennt als Mittel der Nötigung außer der Drohung auch die Gewalt. Ist der Nötiger ein Beamter, so tritt, nach §. 339, Strafe ein, wenn er die Handlung zwar ohne Gewalt und Drohung, aber durch Mißbrauch der Amtsgewalt oder Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben beging. Geschah die E. durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, so wird der Thäter gleich einem Räuber bestraft (§. 255). Neben der wegen E. erkannten Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Vgl. Villnow, «Raub und E.v (Bresl. 1875); Bruck, «Zur Lehre von den Verbrechen gegen die Willensfreiheite (Berl. 1875).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 320Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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