Drohung ist die Kundgebung des Vorsatzes einer Rechtsverletzung. Wer durch unberechtigte Bedrohung mit wirklichen übeln genötigt worden ist, seinen Widerstand gegen eine fremde Zumutung aufzugeben, kann, wenn die Unausführbarkeit der B. nicht offenbar war, das ihm abgezwungene Rechtsgeschäft wieder rückgängig machen. Im Strafrecht wird derjenige, welcher einen andern durch D. zur Ausführung von Verbrechen bestimmt, als intellektueller 1 Lusß zur Verantwortung gezogen, während die Ausführung dem Thäter wenigstens dann nicht zuzurechnen ist, wenn ihm im Labe des Widerstrebens eine Gefahr für Leib oder Leben unmittelbar bevorstand. Als Mittel zur Verübung von Verbrechen erscheint die D. bei Raub, Erpressung, Menschenraub, Entführung und Notzucht (hier wieder unter der Beschränkung, da mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gedroht ist). Das gemeine Recht und neuere Partikulargesetzgebungen faßten die Bedrohung mit widerrechtlichen Handlungen zum alleinigen Zwecke der Beunruhigung als selbständiges erbrechen auf. Auch das Reichsstrafgesetzbuch, §. 126, rechnet unter die Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens und setzt im §. 241 ganz allgemein für denjenigen eine Strafe fest, der einen andern mit der Begehung eines Verbrechens bedroht. Vgl. Bruck, Zur Lehre von den Verbrechen gegen die Willensfreiheite (Berl. 1875).