FeedMoser (Joh. Jak.)
GeschichteBrockhaus 1882

Moser (Joh. Jak.), hervorragender Publizist und Staatsrechtslehrer. geb. zu Stuttgart 18. Jan. 1701½, bezog 1717 die Universität zu Tübingen, wo er 1720 außerord. Professor der Rechte wurde, ging 1721 mit dem Charakter eines herzogl. württemb. Regierungsrats nach Wien, wurde 1726 als Wirkl. Regierungsrat nach Stutigart berufen und 1727 ord. Professor der Rechte bei dem fürstl. Kollegium in Tübingen, welche Stellung er jedoch nach wenigen Jahren niederlegte. Im J. 1733 wurde er in seine frühere Stelle als Regierungsrat wieder eingesetzt, welche er 1736 mit der eines preuß. Geheimrats, Direktors der Universität und Ordinafrius der Juristenfakultät zu ur a a. O. vertauschte; 1739 legte er diese Amter nieder, lebte „dann zu Ebersdorf im reuß. Vogtlande, war seit 1747 kurze Zeit Geheimrat des Landgrafen zu Homiburg, hielt sich seit 1749 zu Hanau auf, wo er für junge Leute eine Staats⸗ und Kanzleiakademie anlegte und wurde 1751 als Landschaftskonsulent in sein Vaterland zurückberufen. Als „hier zwischen dem Herzog und den Landständen verschiedene Konflikte entständen, ließ ihn dieser als den angeblichen Verfasser der wider den Herzog gerichteten Schriften 1759 in harten Festungsarrest nach Hohentwiel bringen, und ohne ein einziges Fmal verhört worden zu sein, wurde er erst 1764 auf Befehl des Reichshofrats freigegeben. Hierauf begab sich M. wieder nach Stuttgart, wo ihn der (Herzog nicht nur für schuldlos erklärte, sondern auch als Landschaftskonsulenten wieder einsetzte. Er starb 30. Sept. 1785. Von seinen Schriften sind zu erwähnen: «Deutsches Strafrechto (50 Bde., nebst 2 Bdn. Supplementen und 1 Bd. Register, Nürnb. 1737—54), «Neues deutsches Strafrechto (21 Bde., Stuttg. u. Frankf. 1761—75), „Deutsches Staatsarchivo (13 Bde., Hanau u. Frankf. 1751—57), 4Grundriß der heutigen Staatsverfassung von Deutschlande (neue Ausg., Tüb. 1754). Auch seine Schriften über das positive europ. PVoölkerrecht, welches er zuerst in ein System brachte, sind noch beachtenswert. Außerdem lieferte er seine eigene anziehende Lebensbeschreibung (3. Aufl., 4 Bde., Frankf. u. Lpz. 1777—83). Vgl. A. Schmid, „Das Leben Johann Jakob M.so (Gütersloh 1868); H. Schulze, „Johann Jakob M., der Vater des deutschen Staatsrechts (Lpz. 1869).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 886Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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