Sachverstäudige (Experten) heißen die Personen, deren besondere Sachkenntnis oder Befähigung im Prozeß für Beweiszwecke verwertet wird. Teils sollen sie Beweisgegenstände untersuchen, Beobachtungen machen, zu welchen nur besondere fachliche Ausbildung befähigt, um über den Befund dem Richter Auskunft zu geben, teils sollen sie aus feststehenden Thatsachen relevante Schlußfolgerungen nach den Regeln ihrer Wissenschaft ziehen, mit ihrem Gutachten das richterliche Urteil unterstützen. Sie werden vom Gerichte ausgewählt und bestellt (wenn für gewisse Arten von Gutachten S. öffentlich bestellt sind, sollen in der Regel diese gewählt werden); doch hat im Civilprozeß, wenn über bestimmte Personen die Parteien sich einigen, das Gericht dieser Einigung stattzugeben; im Strafprozeß kann auch der Angeklagte unmittelbar selber S. zur Hauptverhandlung laden, die, wenn erschienen, vernommen werden müssen. Ein S. kann aus denselben Gründen, wie der Richter, abgelehnt werden (nur nicht deshalb, weil er als Zeuge vernommen ist, s. Ablehnung). Der zum S. Ernannte ist verpflichtet, der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur ½½½½ von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist, oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerbe ausübt, oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, welcher sich dazu vor Gericht bereit erklärt hat. Die Gründe, welche zur Zeugnisverweigerung berechtigen, berechtigen auch den S., das Gutachten zu weigern aber auch aus andern Gründen kann er davon entbunden werden. Für den Fall der Nichterfüllung der Sachverständigenpflicht sind Zwangsstrafen angedroht. Der S. hat nicht bloß, nach Maßgabe der Gebührenordnung, Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis und auf Erstattung von ihm verursachten Kosten, sondern auch auf angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. Soweit ihm erforderlich scheint, hat der Richter die Thätigkeit des S. zu leiten, er hat ihm das nötige Prozeßmaterial zu verschaffen. Vor der Erstattung des Gutachtens hat der S. einen Eid dahin zu leisten: daß er das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde. Es genügt, wenn der S. für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt ist, die Berufung auf diesen Eid. Im Strafprozeß hat, dem Prinzipe nach, der S. mündlich in der Hauptverhandlung das Gutachten zu erstatten; im Vorverfahren kann der Richter schriftliche oder mündliche Erstattung anordnen; auch im Civilprozeß bestimmt der Richter, ob das Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten sei; er kann verfügen, daß das schriftlich erstattete Gutachten mündlich erläutert werde. Das Gutachten ist für den Richter nicht bindend; er kann, wenn er dasselbe nicht für genügend erachtet, eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere S. anordnen. Übrigens sind soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, auf den Sachverständigenbeweis die Vorschriften über Zeugen für entsprechend anwendbar erklärt. Vgl. «Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich », §§. 367 fg., «Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich v, §8. 72 fg. Das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch bestraft in 88.154fg. die wissentlich, beziehungsweise fahrlässig falsche Abgabe eines Gutachtens seitens eines vereidigten S. als Meineid, beziehungsweise fahrlässigen Falscheid. Nach dem Bundes⸗(Reichs⸗)Gesetz vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, sollen besondere litterarische und musikalische Sachverständigenvereine gebildet werden, die auf Erfordern des Richters Gutachten über technische Fragen abzugeben haben, welche den Thatbestand des Nachdrucks und unerlaubter Aufführungen oder den Betrag des dadurch verursachten Schadens, resp. der Bereicherung betreffen. Die Reichsgesetze vom 9., 10. und 11. Jan. 1876 dehnten diese Bestimmung auch auf die unbefugte Nachbildung von Werken der bildenden Kunstetc. aus. In Gemäßheit des Gesetzes vom 11. Juni 1870 erließ das Bundeskanzleramt die Instruktion über Zusammensetzung und Geschäftsbetrieb der Sachverständigenvereine vom 12. Dez. 1870.