FeedGeständnis
Recht & StaatBrockhaus 1882

Geständnis heißt im Prozeß eine Erklärung, welche der Partei ungünstig ist, die sie abgegeben hat. Man unterscheidet gerichtliches und außergerichtliches G. Unter gerichtlichem Geständnis versteht man dasjenige, welches im Prozesse selbst als Parteierklärung abgegeben ist. Im Strafprozeß kommt das G. nur als Beweisgrund, als Grund für die richterliche überzeugung in Betracht, weil der Gegenstand des Strafprozesses, der Strafanspruch des Staats, der Verfügung der Parteien entzogen ist; der Staat darf nur denjenigen strafen, welcher eine strafbare Handlung begangen hat. Daher unterliegt im Strafprozeß das G., das gerichtliche, wie das außergerichtliche, der richterlichen Prüfung und ist erheblich nur, soweit es glaubwürdig ist. Der Beschuldigte kann trotz seines G. freigesprochen werden; wenn nämlich der Richter dem G. keinen Glauben schenkt. Anders im Civilprozeß. Hier hat das gerichtliche G. die Wirkung, daß die zugestandene Thatsache des Beweises nicht bedarf; hier ist es Willenserklärung, darauf gerichtet, die Thatsache für den Prozeß festzustellen, und als solche wirksam, weil die Parteien über den Streitgegenstand, ihr privates Rechtsverhältnis, frei verfügen können (sofern dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, wie in Ehesachen, hat es diese Wirkung nicht, sondern kann auch nur als Beweisgrund in Betracht kommen; Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, §. 577). Einer Annahme des Gegners bedarf das gerichtliche G. zu seiner Wirksamkeit nicht. Ein gerichtliches G. wird in seiner Wirksamkeit dadurch nicht beeinträchtigt, daß ihm selbständige andere Behauptungen hinzugefügt werden; der Grundsatz des franz. Rechts von der Unteilbarkeit des G.o ist von der Deutschen Civilprozeßordnung nicht angenommen. Wohl aber kann eine einräumende Erklärung durch einen Zusatz derart eingeschränkt sein, daß sie nur dem Scheine nach ein G., in Wahrheit Bestreitung der rechtlich relevanten Thatsache ist; so z. B. wenn der Kläger einen unbedingten Vertrag behauptet, der Beklagte einräumt, daß er den Vertrag mit dem Kläger abgeschlossen habe, aber unter einer Bedingung. Hier ist in Wahrheit die klagbegründende Thatsache, der unbedingte Vertragsabschluß nämlich, geleugnet. Die frühere gemeinrechtliche Theorie sprach hier von einem qualifizierten Geständnis. Der Widerruf nimmt dem G. seine Wirksamkeit nur dann, wenn der Widerrufende nicht nur beweist, daß das G. durch einen Irrtum veranlaßt ist, sondern auch, daß es der Wahrheit nicht entspreche. „Das außergerichtliche Geständnis kann im Civilprozeß wie im Strafprozeß als Beweisgrund in Betracht kommen, sofern es eben nichts weiter ist als Aussage über eine Wahrnehmung; seine Beweiskraft beruht auf der Erwägung, daß nicht leicht jemand zu seinen Ungunsten etwas Unwahres sagen werde. Es kann aber auch als Anerkennung (s. d.) gemeint sein. Vgl. Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, 88. 261—263. „Gestänge sind axial aneinandergefügte und miteinander verbundene steife oder bewegliche Stangen von Holz oder Eisen zum Zwecke der Kraftübertragung, sei es nun durch Schub, Zug oder wie bei den Bohrgestängen durch Stoß. Auch wird in vielen Fällen Drahtseil ierzu verwendet. Da nun die Übertragung der wäfte u verschiedenen Zwecken bergmännischer Arbeit erßolgt, so unterscheidet man nach ihrem Zwecke Bohr⸗, Fahr⸗, Kunst⸗, Förder⸗, Pumpen⸗, Strecken-⸗, Feldgestänge, welch letztere Kunstgestänge über Tage sind.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 915Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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