FeedSalisbury (Johannes von)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Salisbury (Johannes von), s. Johannes von Salisbury. Salisches Gesetz (Lex Salica) heißt das alte, mittelalterlichem Latein aufgezeichnete Volksrecht der Salischen Franken, welches zur Zeit, als die Franken noch heidnisch waren, im 5. Jahrh., nach einem Beschluß der Häupter des Volks von vier dazu en, Tpate rechtskundigen Männern niedergeschrieben, später aber durch Chlodwig, Childebert und Chlotar mit einigen Anderungen und Zusätzen versehen wurde. Aus den zahlreichen er-Tentaden Handschriften ergibt sich ein vierfacher ext des Gesetzes: ein ältester in 65 Titeln (Pactus), verfaßt im nördl. Gallien vor Ausbreitung der fränk. Herrschaft über die Somme, eine überarbeitung in 65, eine andere in 99 Titeln und endlich eine in 70 Titeln, welche in der karoling. Zeit in offiziellem Gebrauch war. Als Anhang wurden noch Gesetze der meroving. Könige beigefügt und im 9. Jahrh. auch eine hochdeutsche übersetzung des Gesetzbuchs verfaßt, von welcher sich einige Bruchstücke erhalten haben. Das Gesetz beruht zwar im wesentlichen auf dem althergebrachten und bis dahin ungeschriebenen Gewohnheitsrecht, ist aber nicht eine unmittelbare und vollständige Aufzeichnung desselben, sondern eine ganz neue, durch die veränderten Verhältnisse des Volks mehrer gewordene Codifikation, bei welcher mehrere Teile jenes Gewohnheitsrechts eine Fortbildung und Umgestaltung erfuhren. Doch eben dieser vorherrschenden Grundlage und seines hohen Alters wegen ist es eine der wichtigsten Quellen für die Kenntnis des altgerman. Rechts. Die Handschriften der ersten und zweiten und auch einige der dritten Textesklasse enthalten oft mitten im Satz unter der Bezeichnung Malberg (Gerichtsberg, Gerichtsstätte) oder Malb, eingeaher in Wörter, die sog. Ralbergische Glosse, aber in einer so korrumpierten Gestalt, daß selbst über die Sprache, der sie angehören, ein langer und Annahs Streit entbrannt war. Die natuürlichste nnahme, daß sie nicht, wie Leo behauptete, der kelt. sondern der altfränk. Sprache selbst zugehören, hat durch elungene Entzisserung einer ziemlich bedeutenden Anzahl derselben hinlängliche Bestätigung gefunden. Sie finden sich in der Regel an Orten, wo von Bußbestimmungen die Rede ist, und geben entweder die Art des Vergehens, oder den geschädigten Gegenstand, oder die Buße, oder eine Verweisung auf Ortsrechte an. Unter den vielen Ausgaben des Gesetzbuchs sind besonders auszuzeichnen diejenige von Pardessus (Loi saliquev, Par. 1843) wegen ihres Reichtums an Material und trefflichen wecendersFon und die von Merkel (Berl. 1850) wegen der Vollständigkeit und kritischen Sichtung des Textes. Ferner hat Behrend die Lex Salicap nebst den Kapitularien zur Lex Salicao (bearbeitet von Boretius, Berl. 1874) herausgegeben. Auf umfassendster Handschriftenvergleichung beruht die große synoptische Ausgabe von Hessels Lex Salica Cond. 1880). Einzelne Handschriften des Gesetzes sind von A. Holder abgedruckt worden (1880 fg.). Die Hauptarbeiten über die Malbergische Glosse lieferten Leo (Die Malbergische Glosse v,‚ 2 Hefte, Halle 1842—45) und Kern (Die Glossen in der Lex Salica, Haag 1869). Vgl. Waitz, (Das alte Recht der Salischen Frankenv» Giel 1846); Clement, «Forschungen über das Recht der Salischen Franken vor und in der Königszeit, Lex Salica und Malbergische Glosseno (herausg. von Zöpfl, Berl. 1876). Der Grundsatz des fränk. Rechts, von der Erbnachfolge in Stammgüter (wegen deren polit. Bedeutung) das weibliche Geschlecht gänzlich auszuschließen, ging über auf das Thronfolgerecht in der fränk. und später der franz. Monarchie. Im eigentlichen Deutschland fand er hierfür nur bedingte Anwendung; in England und Spanien dagegen galt nach dem angelsächs. und dem westgot. Rechte die cognatische Suceession, welche auch die Thronfolge der Frauen erläubte. In Spanien ward die Thronfolge nach dem sog. alischen Gesetz eingeführt durch Philipp V. (1713) und durch Ferdinand VII. 29. März 1830 wieder aufgehoben. (S. Spanien.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 144Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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