FeedSachsenspiegel
Recht & StaatBrockhaus 1882

Sachsenspiegel ist der gewöhnliche Titel des einflußreichsten deutsch-mittelalterlichen Rechtsbuchs, welches eine übersicht über die in Norddeutschland, besonders dem damaligen Herzogtum Sachsen geltenden Rechte gewähren will. Es zerfällt in Land- und Lehnrecht und entnimmt seinen Inhalt teilweise aus Reichsgesetzen, vorzüglich aber aus dem Herkommen und der guten Gewohnheit. Obschon eine bloße Privatarbeit, erlangte der S. in den Gerichten das Ansehen eines Gesetzbuchs. Als Verfasser des Landrechts nennt die längste der vier Vorreden, welche sich in keiner Handschrift vereinigt finden, einen Schöffen aus dem Anhaltischen, Cike von Repgowe, der das Buch in lat. Sprache zusammengestellt und dann auf Wunsch des Grafen Hoyer von Falkenstein ins Deutsche übertragen habe. Die Abfassungszeit fällt um 1230. Der S. hat in ganz Norddeutschland und dessen Nachbarländern Geltung und Verbreitung erlangt und ist in der ersten Hälfte des 15. Jahrh. von einem märkischen Adeligen, Johann von Buch, mit einer fortlaufenden Erläuterung (Glosse) versehen worden. Außerdem beziehen sich noch auf den S. zwei Anleitungen zum gerichtlichen Verfahren, der Richtsteig Landrechts und der Richtsteig Lehnrechtsv, die wahrscheinlich den vorerwähnten Johann von Buch ebenfalls zum Verfasser haben. Für die Bedeutung, welche die Vorzeit dem S. beilegte, spricht nicht allein das Vorhandensein von mehr als 150 Handschriften (davon mehrere mit durchgehenden Erläuterungen in Bildern) und von einer holländischen, sowie zwei alten lat. übertragungen, sondern auch die Aufmerksamkeit des Heiligen Stuhls, welcher schon 1374 einige dem päpstl. Rechte zuwiderlaufende Sätze als ketzerisch verurteilte, und die ausgedehnte Benutzung desselben bei andern rechtswissenschaftlichen Arbeiten, ja selbst bei der Gesetzgebung. Namentlich bildet er die Grundlage des erst 1857 aus der Bibliothek zu Innsbruck an das Licht gezogenen „Spiegels deutscher Leute, des Schwabenspiegels, des sächsischen oder magdeburgischen „Weichbildeso, der Magdeburger Frageno, des görlitzer Rechtsbuchs, des Rechtsbuchs nach Distinctionen», auch (Buch der Ausscheidungeno genannt, des eisenachschen Rechtsbuchs und der vom eisenacher Stadtschreiber Purgold verfaßten Abhandlung, ingleichen des livländ.Ritterrechtsv und des 1356 vollendeten Landrechts des Fürstentums Breslau (schles. Landrechts). Ausgaben des S., die den Ansprüchen der geschichtlichen Rechtswissenschaft zu genügen suchen, wurden erst seit Ende des 17. Jahrh. unternommen, vom Lehnrecht durch Schilter (1679), Ludovici (1721) und Senckenberg (1740, 1772), vom Landrecht durch Ludovici (1720) und Gärtner (1732). In neuester Zeit besorgte mit bessern Hilfsmitteln eine Ausgabe des Landrechts Sachße (Heidelb. 1848) und eine Handausgabe desselben Weiske (Lpz. 1844; 6. Aufl., von Hildebrand, 1882). Alle aber übertrifft die große kritische Ausgabe Homeyers (3 Bde., Berl. 1835—44), welche das Landrecht (3. Aufl. 1861), das Lehnrecht, den Richtsteig Lehnrechtso, den Auctor vetus de beneficiiso, das görlitzer Rechtsbuch und ein System des Lehnrechts umfaßt. Vgl. Homeyer, Die Stellung des S. zum Schwabenspiegelh (Berl. 1853); Ficker, «über die Entstehungszeit des S. (Innsbr. 1859); Schulz, «Speculum saxonicum num latino sermone conceptum sit 29 (Jena 1875); Eggert, «Studien zur Geschichte der Landfrieden. Nebst Nachweis der Nichtbenutzung der Treuga Henrici im S.v (Gött. 1875).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 93Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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