FeedSanktion
Recht & StaatBrockhaus 1882

Sanktion bedeutet eigentlich Weihe und in Beziehung auf Gesetze die Unverletzlichkeitserklärung derselben unter Androhung einer Strafe für übertretungen. Ein Gesetz ohne eine solche Strafklausel heißt lex imperfecta. In einem weitern Sinne heißt S. dann überhaupt eine gesetzliche Anordnung, namentlich eine Strafbestimmung und in der Verbindung mit pragmatica ein in feierlicher Form erlassenes, die Staatsverfassung (insbesondere Thronfolge) betreffendes Gesetz. Im neuern Staatsrecht versteht man unter S. die Genehmigung eines Gesetzentwurfs durch den Souverän, auf welcher die rechtsverbindliche Kraft des Gesetzes beruht; es ist der eigentliche Gesetzgebungsakt. In monarchischen Staaten erfolgt die S. durch die von einem Minister kontrasignierte Unterzeichnung der Gesetzesurkunde; im Deutschen Reich werden Reichsgesetze durch einen Beschluß des Bundesrates sanktioniert und dann vom Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ausgefertigt und verkündigt (Art. 17 der Reichsverfassung).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 206Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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