Gesetzsammlung, Gesetzblatt (frz. Bulletin des Lois), dient zur Verkündigung der Gesetze. Es besteht zur Zeit in allen civilisierten Staaten der Grundsatz, daß die Verkündigung von Gesetzen in keiner andern Weise gültig erfolgen kann, als durch Abdruck in der G., und daß demnach ein Gesetz so lange noch nicht vollkommen zu Stande gebracht ist und keine rechtliche Wirkung äußern kann, bis die Verkündigung durch die G. erfolgt ist. Im Gegensatz dazu ist der Abdruck in Zeitungen, z. B. in Deutschland im Reichsanzeiger» oder andern offiziellen Blättern nur thatsächliche Bekanntmachung ohne Rechtswirkung. Die G. wird im Ministerium herausgegeben, und zwar unter Verantwortlichkeit des letztern, die sich darauf erstreckt daß alle sanktionierten Gesetze vollständig und na ihrem richtigen Wortlaut zum Abdruck kommen, und daß in die G. kein Gesetz aufgenommen wird, welches nicht verfassungsmäßig zu Stande gebracht ist. Im Deutschen Reiche erhalten nach Art. 2 der Reichsverfassung die Reichsgesetze ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichs wegen, welche vermittelst des Reichsgesetzblattes (1866 —70 „Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundesv genannt) geschieht. In manchen Staaten, z. B. in Preußen, und im Anschluß an die hier banbachtete Praxis auch im Deutschen Reich, werden in die G. auch Verordnungen des Königs, beziehungsweise des Kaisers, aufgenommen; in vielen Staaten, in denen diese Einrichtung besteht, führt daher die G. die Bezeichnung 4Gesetz- und Verordnungsblatto; in einigen Staaten dagegen besteht neben der G., in welcher nur eigentliche (formelle) Gesetze verkündet werden, ein besonderes Verordnungsblatte; so bis Ende 1873 in Bayern.