Staatsgerichtshof ist überhaupt ein Gerichtshof zur Verhandlung und Aburteilung solcher Staatsverbrechen, welche der Kompetenz der gewöhnlichen Gerichte entzogen sind. In der Gegenwart sind die ordentlichen Gerichte regelmäßig auch für alle Staatsverbrechen zuständig und nur behufs eines besondern Schutzes der konstitutionellen Verfassungen, aber auch zum Schutz verfassungsmäßig regierender Minister (namentlich gegen polit. Verfolgungen) sind besondere Staatserichtshöfe eingerichtet. S. ist daher die gewöhniche Bezeichnung desjenigen Gerichtshofs eines Landes, welcher über die gegen einen Minister erhobene Anklage wegen Verfassungsverletzung zu richten hat. In England und den nach dem Muster von dessen Verfassung gebildeten Verfassungen ist die Pairskammer der große polit. Gerichtshof. In andern Ländern ist es das oberste Gericht des Landes. In Preußen wurde durch Gesetz vom 25. April 1853 das Kammergericht zu Berlin als S. eingesetzt und zugleich seine Kompetenz zur Untersuchung und Entscheidung von Staatsverbrechen und das dabei zu beobachtende Verfahren festgestellt. In Sachsen und Württemberg hat man einen eigenen Gerichtshof, unter gleich-Käne ei Einflusse der Krone und der Stände auf seine Besetzung, gebildet. In Baden ist der S. aus Mitgliedern der Ersten Kammer und der obern Gerichte zusammengesetzt. Im Deutschen Reich ist in den Fällen des Hochverrats und des Landesverrats, insofern diese Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich gerichtet sind, das Reichsgericht in erster und letzter Instanz zuständig (Gerichts-Etaatsgewa §. 136). taatsgewalten, diejenigen Rechte, welche der Staatsregierung zustehen, nämlich die gesetzgebende Gewalt 12 d.), die Exekutivgewalt (s. d.) und die richterliche Gewalt (s. Gerichtsbarkeit).