FeedSavigny (Friedr. Karl von)
Sagen & MythenBrockhaus 1882

Savigny (Friedr. Karl von), einer der ausgezeichnetsten Romanisten, geb. 21. Febr. 1779 zu Frankfurt a. M., bezog schon Ostern 1796 die Universität Marburg, wo er sich dem Rechtsstudium zu widmen begann. Nachdem er auch vorübergehend Göttingen, Leipzig und Halle sowie Jena besucht und einige Reisen gemacht, promovierte er im Herbst 1800 an der Universität Marburg und begann daselbst jurist. Vorlesungen, zuerst als Privatdocent, dann als außerord. Professor. In dieser Stellung schrieb er 1803 sein vortreffliches Werk «Das Recht des Besitzes » (7. Aufl. von Rudorff, Wien 1865). Im Frühjahr 1804 vermählte er sich mit Kunigunde, Tochter des Geheimrats Brentano zu Frankfurt a. M., der Schwester des Dichters Brentano und der Elisabeth (Bettina) von Arnim. Hierauf widmete er sich auf mehrjährigen Reisen durch Deutschland und Frankreich der Aufsuchung unbekannter Quellen des röm. Rechts und der Rechtsgeschichte. Im J. 1808 wurde er Professor der Rechte in Landshut und 1810 bei Errichtung der Universität in Berlin einer der ersten Lehrer an derselben, 1817 Mitglied des Staatsrats, 1819 auch Rat des für die rhein. Provinzen errichteten Revisionshofs und endlich 1842 preuß. Minister für die Revision der Gesetzgebung. Seine Vorträge als Professor, vorzüglich über die Institutionen, verbunden mit der Geschichte des röm. Rechts, und über die Pandekten, fanden wegen ihrer außerordentlichen Klarheit, Präcision und Reinheit des Ausdrucks, sowie bei ihrem Inhaltsreichtum eine große Teilnahme. Er gehörte zu den Führern der sog. historischen Schule der Rechtsgelehrten, obwohl man ihn, ohne Hugo und Schlosser Unrecht zu thun, nicht den Stifter derselben nennen kann. Innerhalb dieser Richtung trat S. zur Zeit der Befreiungskriege den Vorschlägen von Thibaut, Schmid, Gönner u. a., welche ein vaterländisches, von der Herrschaft der fremden Rechte befreites Gesetz befürworteten, in der vielbekämpften Schrift Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft » (Berl. 1814; 3. Aufl. 1840) entgegen. Die Hauptthätigkeit S.s war indessen histor. Untersuchungen zugewendet, denen man seine «Geschichte des röm. Rechts im Mittelaltero (6 Bde., Heidelb. 1815—31; 2. Aufl., Bd. 1—3, 1834; Bd. 4—7, 1850—51) zu verdanken hat. Demselben Gebiete gehören auch an mehrere Vorträge in der Akademie der Wissenschaften (z. B. Beitrag zur Rechtsgeschichte des Adels im neuern Europav, Berl. 1836) und eine Reihe von Abhandlungen in der von ihm mit Eichhorn und Göschen begründeten Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft o (Berl. 1815 fg.). Diese kleinern Aufsätze erschienen später gesammelt als „Vermischte Schriftend (5 Bde., Berl. 1850). In seinem dogmatischen Hauptwerke: „System des heutigen röm. Rechtso (8 Bde., Berl. 1840—49), und dessen Fortsetzung: Das Obligationenrechto (2 Bde., Berl. 1851—53), hat S. die geschichtliche Behandlung des Rechts vor dem praktischen Bedürfnis gerechtfertigt und mit diesem versöhnt. Infolge der Märzereignisse des J. 1848 trat S. in das Privatleben zurück. Er starb 25. Okt. 1861. Vgl. S.s Biographien von Stintzing (Berl. 1862), Rudorff (Berl. 1863) und Bethmann-Hollweg (Weim. 1867).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 268Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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