FeedScheingefecht
GeschichteBrockhaus 1882

Scheingefecht wird an einer Stelle der Schlachtlinie geführt, um den Gegner zu täuschen, während an einer andern Stelle der entscheidungsuchende Angriff erfolgt. Der Gegner soll durch ein solches S. auch an andern Punkten beschäftigt und dadurch verhindert werden, den Teilen seiner Stellung, auf denen der Hauptangriff erfolgt, Unterstützung zuzuführen. Das S. charakterisiert sich als ein hinhaltendes Gefecht, das den Gegner nur festzuhalten, seine Reserven an ihren Platz zu bannen sucht, jedem Nahekampf aber ausweicht, es wird daher ausschließlich durch ein Feuergefecht auf größere Entfernungen geführt. Scheingeschäft. Von S. spricht man bei der Vornahme von Rechtsgeschäften zum Schein, d. h. bei der Anwendung einer einem bestimmten Rechtslche W. eigenen Form in der Absicht, nicht die eigentiche Wirkung dieses Geschäfts zur Geltung kommen zu lassen, sondern einen andern Hrlenenwirllichen Effekt zu erzielen, welchem man nicht seinen wirklichen Namen geben will oder kann. Die S.gehören sonach zu den sog. simulierten, welche als solche keine Geltung haben, wenn die Parteien unter sich über die Simulation einig sind, während sie dritten gegenüber nicht immer als unwirkliche Geschäfte dargestellt werden können. In der Rechtsgeschichte spielt das S. aber eine besondere Rolle, da die alte Zeit nicht reich an rechtsgeschäftlichen Formen war und man deshalb eine und dieselbe Bies für verschiedene Rechtsgeschäfte verwandte. Dies zeigt 19 namentlich im röm. Recht, wo die Form eines Kaufs mit Zuwägung des Geldpreises, die sog. mancipatio, nicht bloß bestehen blieb, als man längst gemünztes Geld hatte und der Geldwage nicht mehr bedurfte, sondern wo man diese Form auch zum Zwecke unentgeltlicher übertragung von Rechten auf einen andern anwenden mußte und sie zur Herbeiführung vermögensrechtlicher nicht nur, sondern auch familien⸗ und erbrechtlicher Wirkungen (bei Adoption, Testamentserrichtung z. B.) beibehielt. Die Form dieser Rechtsgeschäfte war also die eines Scheinkaufs und ebenso ward z. B. die Form der Auflösung einer Schuldverpflichtung (solutio) gebraucht, um den Schulderlaß in sie einzukleiden (sog. imaginaria solutio). Jetzt würde der Scheinkauf nur insofern von Bedeutung sein, als derselbe zur Verhüllung eines andern Rechtsgeschäfts, z. B. einer Schenkung, dient, oder wenn er ohne solchen Zweck, z. B. zur Erzielung eines höhern Kaufpreises, von einem dritten eingegangen wird, und derselbe ist sodann wie die oben erwähnten simulierten Rechtsgeschäfte zu beurteilen, d. h. er ist als Kauf unter den Vertragschließenden selbst ungültig und wirkt unter ihnen höchstens als ein anderes Rechtsgeschäft (z. B. als Schenkung, als Besitzübergabe).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 315Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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