Schiffahrtsabgaben, die Abgaben, welche für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden; die wichtigsten derselben sind die Hafengelder (s. d.). Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen in Deutschland Abgaben nur für die Benutzung derartiger Anstalten erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind; die Erhebung anderer Abgaben ist von 8. 5 wegen untersagt. (Reichsverfassung, Art. 54, Abs. 4.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 344Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei