Schutz eröffnete Ansgar seine Missionsthätigkeit und erbaute um 850 die erste Kirche zu Schleswig. Im J. 934 stellte der deutsche König Heinrich IJ. die verfallene dän. Mark wieder her, und unter deutschem Einfluß ward um 948 ein Bistum in der Stadt Schleswig errichtet. Endlich überließ Kaiser Konrad II. die sog. dänische Mark 1026 dem dän. König Knut d. Gr. Seitdem bildete die Eider und die Levensau, in deren Bett gegenwärtig der Schleswig-Holsteinische Kanal fließt, die Grenze zwischen S. und Holstein. Obwohl eine dän. Provinz, erlangte S. (das Land «südlich von der Aup oder Südjütland), welches durch die damals viel breitere Königs- oder Schottburgerau und den großen, jetzt fast ganz verschwundenen Grenzwald Farris von dem eigentlichen Jütland getrennt war, schon früh eine abgesonderte Stellung. Die Statthalterschaft daselbst wurde an Mitglieder des königl. Hauses übertragen, welche den herzogl. Titel führten. Einer von diesen, Knut Laward (angelsächs. hlaford, Brotherr; engl. lord), seit 1115, breitete seine Herrschaft auch über die Wenden im östl. Holstein aus und ließ sich von dem deutschen Kaiser Lothar 1129 zum König oder Knäs der Abodriten krönen; aber schon 1131 wurde er von seinem Vetter Magnus ermordet. Dafür nahmen die Bürger und Gildebrüder der Stadt Schleswig Rache, indem sie den Vater des Magnus, König Niels von Dänemark, als er in ihre Stadt kam, 1134 erschlugen. Knut Lawards Sohn, Waldemar I. d. Gr., erhielt die herzogl. Gewalt in S. und gewann später die dän. Krone (gest. 1182). Auch dessen jüngerer Sohn, Waldemar II. der Sieger, regierte als Herzog in S., bis er den dän. Thron bestieg (gest. 1241). Waldemar II. übergab 1232 das Herzogtum seinem jüngern Sohn Abel, welcher sich mit Mechthild, Tochter des Grafen Adolf IV. von Holstein, vermählte. Abel hatte wiederholte Streitigkeiten mit seinem ältern Bruder, dem dän. König Erich Pflugpfenning. Als ihn derselbe in der Stadt Schleswig besuchte, ließ er ihn gefangen nehmen und bei Missunde 1250 ermorden. Darauf wurde Abel selbst König von Dänemark, fiel aber schon 1252 im Kampfe gegen die Nordfriesen. Nun kam die dän. Krone an eine andere Linie. Doch Abels Söhne behaupteten, mit Hilfe der verwandten holstein. Grafen, den Besitz des Herzogtums S. als ein dän. Fahnenlehn. Als König Erich Glipping von Dänemark und seine Mutter Margarete den Herzog Erich von S. mit Krieg überzogen, wurden sie auf der Loheide, südlich von der Stadt Schleswig, 1261 besiegt und gefangen. Seitdem ward die Erblichkeit des Herzogtums nicht weiter bestritten; doch blieb, außer dem Gebiete der Königsburg und Bischofsresidenz Ripen, auch das ganze Nordfriesland unter dän. Herrschaft. Später gab es langwierige Zwistigkeiten, namentlich um den Besitz der Inseln Alsen und Arröe. Die Folge war, daß Abels Nachkommen eine Stütze im Süden suchten. Wiederholte Familienverbindungen wurden mit dem holstein. Grafenhause angeknüpft, und die holstein. Grafen und Ritter erwarben in S. ausgedehnte Besitzungen und Pfandherrschaften. Als 1326 der unmündige Herzog Waldemar V. von S. durch seinen mächtigen Oheim und Vormund, den holstein. Grafen Gerhard d. Gr., zum König von Dänemark eingesetzt wurde, mußte er diesem das Herzogtum S. als erbliches Lehn übertragen. Aber Waldemar konnte die dän. Krone nicht behaupten und dankte 1330 wieder ab. Nun gab Gerhard d. Gr. seinem Neffen das Herzogtum S. zurück, indem er sich und seinen Nachkommen die Anwartschaft auf S. vorbehielt für den Fall, daß Abels Geschlecht aussterben würde. Dieser Erbfall trat 1375 ein; die holstein. Grafen nahmen das erledigte Herzogtum in Besitz, und auch Nordfriesland unterwarf sich ihrer Herrschaft. Nach einigen Jahren wurde die vollzogene Thatsache von Dänemark förmlich anerkannt. Zu Nyborg auf Fünen, Aug. 1386, kam der Vertrag zu Stande, kraft dessen das Herzogtum S. (mit Nordfriesland) als ein erbliches dän. Fahnenlehn den holstein. Grafen von der Rendsburger Linie zur gesamten Hand überlassen wurde, und der älteste Enkel Gerhards d. Gr., Graf Gerhard VI., empfing die Belehnung als Herzog von S. So ward Schleswig-Holstein (s. d.) zuerst konstituiert.