Schurfgräben, Schurfschächte oder Stollen und durch Tiefbohrungen (s. Bergbohrer). Auf fremdem Grund und Boden setzt das S. Einwilligung des Grundbesitzers voraus. Wird sie verweigert, so setzt die Bergbehörde das Schürfrecht durch einen Beschluß fest.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 525Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei