FeedSchwabenspiegel wird
Recht & StaatBrockhaus 1882

Schwabenspiegel wird, im Gegensatze zum Sachsenspiegel, nach Goldasts Vorschlage seit dem Anfange des 17. Jahrh. das große süddeutsche Land⸗ und Lehnrechtsbuch genannt. Diese Bezeichnung ist insofern unpassend, als der Verfasser zwar die Privilegien der schwäb. Nation besonders hervorhebt, aber doch nicht eine Sammlung ihres eigentümlichen Gewohnheitsrechts beabsichtigt, sondern eine Über das Landrecht hinausreichende Zusammenstellung des Rechts, wie es nach seinen Begriffen insgemein gelten sollte. Für diesen Zweck entnahm er seiner Hauptquelle, dem Sachsenspiegel, in der zum Teil mißverständlichen Verarbeitung, welche der Spiegel deutscher Leute J. Sachsenspiegel! vorführt, alles dasjenige, was ihm von allgemeiner Gültigkeit schien, bildete es nach süddeutscher Auffassungsweise um und ergänzte es aus den bayr. und alamann. Volksrechten, den fränk. Kapitularien, dem röm. und kanonischen Recht, den Reichsgesetzen bis auf Rudolf I., sowie dem augsburger und freiburger Stadtrecht. Auch die Bibel, die Predigten des Franziskaners Berthold und Chroniken finden sich benutzt. Das letzte Stück vom 312. Kapitel an scheint später hinzugefügt zu sein. über den Verfasser und die Entstehungszeit fehlt es an bestimmten Nachrichten; vermutlich gehörte der Verfasser dem geistlichen Stande an. Weil in den Handschriften, welche die erste weitläufigere Form des Werks wiedergeben, Bayern die vierte Kurstimme führt, während sie in den jüngern Redactionen Böhmen zugesprochen wird, so muß, da Bayerns vorübergehende Gelangung zur Kurwürde zwischen 1273 und 1290 fällt, das Rechtsbuch auch nach 1273 geschrieben sein, womit die Benutzung von Konstitutionen Rudolfs I. stimmt. Die weitern Schicksale des S. sind denen des Sachsenspiegels sehr ähnlich. Der Text des Landrechtsbuchs ward durch kleinere Zusätze und Umstellungen, hauptsächlich aber weiterhin durch Kürzungen, endlich aber mittels einer durchgreifenden, nach besserer Ordnung strebenden Redaction abgeändert, während das Lehnrechtsbuch mehr die frühere Gestalt behielt. Eine Glosse erhielt der S. nicht, wohl aber ward er in zahlreichen Handschriften, deren jetzt noch über 200 bekannt sind, durch ganz Deutschland verbreitet und in das Niederdeutsche, Lateinische, Böhmische und Französische übersetzt. Gerichtliches Ansehen erlangte er vorzüglich in Schwaben, dem Elsaß, der Schweiz, Bayern, Franken und Psterreich; auch ist seine Einwirkung auf die nordfranz. Landesgewohnheiten nachgewiesen. Drucke des S. finden sich schon früh zuerst ohne Angabe des Ortes und Jahres, wahrscheinlich zu Augsburg; erste datierte Ausgabe 1480); sie weichen aber untereinander sehr ab, da sie fast sämtlich andere Handschriften wiedergeben. Auch die neuern Ausgaben von Laßberg (Tüb. 1840) und die nur das Landrecht enthaltende von Wackernagel (Zür. 1840) genügen strengern kritischen Anforderungen nicht. Eine Taschenausgabe besorgte Gengler (Erlangen 1853; 2. Aufl. 1875). Eine den Ansprüchen der Wissenschaft entsprechende Ausgabe bereitet auf Veranlassung der wiener Akademie L. Rockinger vor. Vgl. Rockinger, «Berichte über die Untersuchung von Handschriften v (VI, Wien 1873—75). Spätere Handschriften und ältere Ausgaben benennen den S. auch Keiserland⸗ und Lehnrecht oder kurzweg Keiserrecht. Davon ist aber wohl zu unterscheiden das im S. wurzelnde, dem Anfange des 14. Jahrh. angehörende «Kleine Keiserrechty (herausg. von Endemann, Kassel 1846), dessen Ursprung ebenso unbekannt ist als seine nächste Bestimmung. Mit dem S. hängen noch zusammen: „Das Land⸗ und Stadtrechtsbuch Ruprechts von Freysingo, angeblich aus dem J. 1328 (herausg. von Maurer, Stuttg. u. Tüb. 1839); das österr. Landrecht aus dem 14. Jahrh.; das Rechtsbuch Ludwigs des Bayern, das dessen Söhne 1345 bekannt machten, und das «Kleinste Keiserrechtv, das Zöpfl 1860 aus einer heidelberger Handschrift veröffentlichte. Vgl. Ficker, «lüber die Entstehungszeit des S.» (Wien 1874).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 535Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 1

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6