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Recht & StaatBrockhaus 1882

Sächsisches Recht oder Sachsenrecht im ältern Sinne bedeutet das besonders auf dem Sachsenspiegel und dem Magdeburgischen Weichbilde beruhende, in Norddeutschland geltende Recht im Gegensatz zu dem im mittlern und südlichen Deutschland herrschenden fränk. Recht. In einem neuern Sinne bedeutet sächs. Recht das Recht des Königreichs Sachsen und der sächs. Herzogtümer. Eine Hübersicht gewähren: Weiske, Die Quellen des gemeinen sachs. Rechtsd» (Lpz. 1846) und Emminghaus, «Pandekten des gemeinen sächs. Rechtsv (Jena 1851). Durch das Fortschreiten der Reichsgesetzgebung ist die Geltung des sächs. Rechts auf den wichtigsten Gebieten, z. B. Prozeß und Strafrecht, sehr beschränkt worden. Über das noch geltende Privatrecht vgl. Schmidt, ⸗Vorlesungen über das im Königreich Sachsen geltende Privatrechto (2 Bde., Lpz. 1869), und Heimbach, „Lehrbuch des partikulären Privatrechts der großherzoglich und herzoglich sächsischen u. s. w. Länder» (Jena 1848; Nachträge 1853).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 93Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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