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Recht & StaatBrockhaus 1882

Stadtrechte erwuchsen im wesentlichen auf dem Boden der Land⸗ oder der altüberlieferten Volksrechte. Ihre Anfänge begannen mit Urkunden oder Privilegien der Kaiser, Könige oder Fürsten über die Befugnisse der herrschaftlichen Beamten, über Markt⸗ und Gewerbeeinrichtungen, über die persönlichen und privatrechtlichen Verhältnisse der Einwohnheiter dgl. Dazu traten dann neue Rechtsgewohnheiten, die aus den Volks⸗ und Dienstrechten der betreffenden Orte unter der fortschreitenden Entwickelung der städtischen Verhältnisse hervorgingen, Urteile der Schöffengerichte und Verordnungen des Rats, bis endlich aus allen diesen Materialien, gewöhnlich auf Betreiben des Rats, zusammenhängende S. verfaßt wurden, welche sich verbreiteten über die Rechte des Königs oder Landes-Saamt die Gerechtsame des Rats und der städtischen eamten, das Gerichtswesen und das gerichtliche Verfahren, das Straf⸗, Ehe⸗, Eigentums⸗ und Erbrecht, die Rechte der Kaufleute, Handwerker, Fremden, Juden u. s. w. Sehr häufig ward auch das Recht einer Stadt mehr oder minder vollständig in eine oder mehrere andere und von diesen wiederum in noch andere Städte verpflanzt, sodaß dann gewöhnlich die Mutterstadt des Rechts auch den Ober1 für die übrigen bildet, welche dort Rechtsbeehrung suchten. Diese Erscheinung kehrt in allen roman. und german. Ländern CEuropas wieder. Unter den Städten des friesischen Stammes entfalteten sich die westwärts in den Niederlanden gelegenen am meisten, doch ohne erhebliche Rückwirkung auf die Rechtsbildung in den eigentlich deutschen Städten, weil sie schon früh dem übrigen Deutschland entfremdet wurden. Die mannigfaltigste Verzweigung zeigt die Rechtsentwickelung in den Städten des sächs. Stammes, welche, je nach deren westl. oder östl. Lage, in mehrern Punkten, besonders im ehelichen Güterrecht, einen etwas abweichenden Gang nahm. In Westfalen, wo die Gütergemeinschaft Regel war, wurden Mutterstädte von S. Münster (mit den Tochterstädten Bielefeld, Ahlen, Bocholt, Koesfeld, Dülmen u. a.), Rüthen (mit den Tochterstädten Arnsberg, Brilon u. a.) besonders aber Dortmund (mit den Tochterstädten Höxter, Kamen, Lüdenscheid, Wesel) und Soest (mit den Tochterstädten Minden, Warburg, Siegen, Lippstadt u. a., denen in zweiter und dritter Reihe Büren, Hagen, Hamm, Unna u. a. sich anschlossen). Namentlich erlangte das Soester Recht eine sehr weitreichende Bedeutung durch seine Verpflanzung nach Lübeck. Denn während zwischen Weser und Elbe Goslar, Braunschweig, Lüneburg und ülzen Mittelpunkte bildeten, verbreiteten sich die Rechte von Magdeburg und Lübeck über den ganzen deutschen Nordosten, und zwar so, daß Lübisches Recht, mit den Hauptorten Lübeck, Rostock und Stralsund, die Küstenstriche gewann, von Schleswig ab bis zu den östlichsten deutschen Kolonien, mit Ausnahme Rigas, das Hamburgisches S. hatte; Magdeburger Recht dagegen, mit den Hauptpunkten Magdeburg, Halle, Leipzig, Brandenburg, Breslau, Kulm, die Binnenländer beherrschte, indem es einerseits über das nördl. Böhmen und über Schlesien bis nach Polen hinein, andererseits durch einen Streifen von Pommern und dann weiter als Kulmer Recht fast über das ganze Preußen, jastrichweise bis an die Küste vordrang. Zwischenhinein fanden sich mancherlei Mischungen, indem einzelne Städte bald Lübisches, bald Magdeburger Recht nacheinander annahmen, andere ihr Recht aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzten. So mengte sich in einzelnen Teilen von Mecklenburg und Pommern Lübisches Recht mit Schwerinischem (welches letztere eigentümliche slaw. Elemente besaß), in sächs. Strichen Magdeburger Recht mit Altenburger (welchem wiederum wahrscheinlich Goslarisches zu Grunde lag), und in Schlesien geriet Magdeburger Recht unter Fränkisches und Vlämisches, das durch mittel⸗ und niederrhein. Kolonisten eingeführt worden war. In Thüringen wurden die S. von Erfurt, Nordhausen und Eisenach maßgebend; unter den fränk. Städten aber erhoben sich zu Mittelpunkten Aachen, Worms Würzburg, Bamberg und vorzüglich Frankfurt a. M. und Köln. Frankfurts Einfluß erstreckte sich über die Wetterau und Hessen, und Kölnisches Recht drang hinauf bis tief in die schwäb. und anzung nach Freiburg im Breisgau, von wo es nach Freiburg im üchtland, nach Bern, Murten, Thun u. s. w., aber auch nach Savoyen gelangte. Von den alamann. oder schwäb. Städten erhoben sich besonders Straßburg, Hagenau und Colmar und dies seit des Rheins (außer dem mit Kölnischem Rechte bewidmeten Freiburg im Breisgau) noch überlingen und Ulm, während unter den Städten des bayr. Stammes Regensburg, Nürnberg und Eger das Übergewicht erlangten. In ähnlicher Weise ist das S. von Rouen für zahlreiche Städte in Normandie, Bretagne, Poitou u. s. w., das von Messina und Catania für die Gemeinden Siciliens maßgebend geworden. Weil aber die städtischen Einrichtungen selbst und nicht minder alle Territorialverhältnisse, sowie die Rechtsvorstellungen überhaupt im Laufe der Zeit mächtige Umgestaltungen erfuhren, wurden auch Umänderungen der S. notwendig, und so entstanden im 15., 16. und 17. Jahrh. an sehr vielen Orten verbesserte und vermehrte S. (häufig Reformationeno genannt), wobei seit dem 15. Jahrh. unter dem Einflusse des rechtsgelehrten Stadtschreibers oder durch eine dazu aus rechtsgelehrten Doktoren des Rats gebildete Kommission immer mehr röm. Recht eingemischt ward, bis endlich die alten S. zugleich mit der eigenen Gerichtsbarkeit und der Selbstverwaltung der Städte größtenteils dem überwältigenden Absolutismus der Landesherren erlagen. Vgl. Gaupp, Deutsche S. des Mittelaltersv (2 Bde., Bresl. 1851—52); Gengler, Deutsche S. des Mittelalters (Erlang. 1852); derselbe, Deutsche juris municipalise (Bd. 1, Erlangen 1863) und „Deutsche Stadtrechtsaltertümer (Erlangen 1882); von Brünneck, »Mittelalterliche S. Siciliens v (Halle 1881); Giry, „Les établissements de Roueno (2 Bde., Par. 1883 —85), und die Litteratur unter Städte.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 137Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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