FeedSeeämter
Recht & StaatBrockhaus 1882

Seeämter heißen im Unterschied von den Seemannsämtern (Konsulaten) die durch das Deutsche Reichsgesetz vom 27. Juli 1877 eingesetzten Behörden, welche Seeunfälle deutscher Kauffahrteischiffe, sowie in deutschen Gewässern vorgekommene oder vom Reichskanzler zur Kenntnisnahme gebrachte Unfälle fremder Kauffahrteischiffe zu untersuchen haben. Die Untersuchung soll die Ursachen des Seeunfalls und alle damit 1dere 9. Handiungen Thatsachen feststellen, insbesondere ob Handlungen oder Unterlassungen des Schiffers oder des Steuermanns oder (nach dem Gesetze vom 11. Juni 1878) des Maschinisten die Schuld tragen, oder ob letztere in Mängeln des Schiffs, des Fahrwassers oder der Hilfseinrichtungen für die Schiffahrt, beziehungsweise in Handlungen oder Unterlassungen des Seepolizeipersonals liegt, sodann ob die zur Verhütung des Zusammenstoßens und über das Verhalten nach solchem erlassenen Vorschriften befolgt sind. Das Seeamt muß sich der Untersuchung unterziehen, wenn Menschenleben verloren gegangen sind, wenn ein Schiff gesunken oder aufgegeben ist und wenn der Reichskanzler dieselbe befiehlt; in andern kafsenbleibt dem Seeamt das Einschreiten überlassen. Diese Behörden werden von den Landesregierungen errichtet und vom Reiche beaufsichtigt, dessen Kanzler auch einen Kommissar ernennt, welcher staatsanwaltliche Befugnisse hat. Das Seeamt besteht aus einem ständigen Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt und vier von demselben für jeden einzelnen Fall nach einer im voraus aufgestellten Liste geeigneter Personen bestimmten Beisitzern. Das Verfahren ist öffentlich und mündlich, und außer dem mit Gründen versehenen Spruche über die Ursache des Unfalls kann auf Antrag des Kommissars gegen den Schiffer u. s. w. auf Entziehung der Befugnis zum Gewerbebetriebe erkannt werden. Bezüglich dieses Erkenntnisses steht sowohl dem Verurteilten, wie im Falle der Nichtverurteilung dem Kommissar das Recht der Beschwerde an das Oberseeamt in Berlin zu. Letzteres wird aus einem rechtsgelehrten Vorsitzenden und sechs Beisitzern gebildet, von denen der Kaiser einen ernennt, die andern fünf aber vom Vorsitzenden für jeden Beschwerdefall einberufen werden; hierzu dient ihm eine Liste sachkundiger Personen, von denen jeder Bundesseestaat drei auf drei Jahre in Vorschlag gebracht hat. Eine Geschäftsinstruktion vom 3. Mai 1878 regelt das Verfahren bei dieser Behörde.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 640Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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