Seetüchtig ist ein Schiff dann, wenn es so beschaffen und so ausgerüstet ist, wie es nach seemännischer Auffassung erforderlich ist, um die beabsichtigte Reise auszuführen; dahin gehört also auch Verproviantierung, Bemannung u. s. w. Für die Seetüchtigkeit des Schiffs zu sorgen ist Pflicht des Schiffers; er sowohl wie der Reeder haftet den Ladungsinteressenten und der Mannschaft, wenn sie es hieran fehlen lassen. Der Versicherer eines Schiffs haftet nicht auf Ersatz, wenn der Schaden in Seeuntüchtigkeit des Schiffs begründet ist, während der Versicherer der Waren auch in diesem Falle regelmäßig ersatzpflichtig bleibt. (Handelsgesetzbuch, Art. 560, 825.) Ein seeuntüchtiges Schiff in dem Sinne, daß es überhaupt zu einer Seereise unfähig ist, also «nicht die See halten kanno, muß, wenn es reparaturunfähig oder reparaturunwürdig ist, eventuell kondemniert werden. (Handelsgesetzbuch, Art. 444.)