FeedSeeversicherung
VerkehrBrockhaus 1882

Seeversicherung, See-Assekuranz ist die Versicherung von Seeschiffen (Cascoversicherung) oder deren Ladung gegen die Gefahren der Fahrt, beziehungsweise des Transports zur See, mittels Vertrags zwischen dem Eigentümer und einem Assureur oder einer Assekuranzgesellschaft, gewöhnlich auf Aktien gegründet. Zu gegenseitiger Versicherung von Schiffskörpern auf Küstenfahrten bestehen zahlreiche Vereine, so in Ostfriesland, Schleswig wie an der deutschen Ostseeküste, Kompakten genannt. Die S. ist die älteste Form des Schutzes durch die Assekuranz überhaupt, sie genießt in allen seefahrenden Ländern, namentlich in Frankreich, England, Nordamerika und Deutschland, Skandinavien, Holland und Italien, wo die Seeversicherungspraxis jetzt am meisten ausgebildet ist, staatlicher Fürsorge unter dem Schutze von Gesetzen, die genau regeln, was von den dem Seetransport drohenden Gefahren und Verlusten dem Versicherer zur Last fällt und was er nicht zu tragen hat, ferner wo und wann die Versicherung beginnt und endet etc. Das deutsche Seeversicherungsrecht ist im 5. Buche des Handelsgesetzbuchs ausführlich codifiziert, doch werden die meisten Verträge nach den Allgemeinen Bedingungen geschlossen, über welche sich die meisten ssekuradeure geeinigt haben; daneben haben die bremer Gesellschaften besondere Bedingungen. Über die S. finden sich bereits im 14. Jahrh. in Italien gesetzliche Bestimmungen; die ältesten bekannten S. hafteten nur für Verlust durch Stürme. Die Prämie richtete sich nach der mutmaßlichen Dauer der Reise, wenn nicht bestimmter Anfangs- und Endtermin für die Gültigkeit des Vertrags verabredet ist HZeitversicherung), der speziellen Gefahr der zu wählenden Route, der Jahreszeit und dem Grade der Seetüchtigkeit des Schiffs. Um letztern zu kennen, sind alle Fahrzeuge nach ihrer Güte in Lloydregister klassifiziert und werden regelmäßig besichtigt. Solche Register machen das Bureau Veritas zu Paris und der Germanische Lloyd in Hamburg bekannt. Der Sicherheitsgrad wird in Bruchform ausgedrückt (R, rien, ist nicht versicherbar; M, moitié oder ½ confiance, ist bedenklich). Die meisten Seeversicherungsgeschäfte werden abgeschlossen an den Börsen der Hafenplätze mit Hilfe von Assekuranzmaklern, z. B. bei Lloyds in London. Das bedeutendste Seeversicherungsgeschäft Deutschlands befindet sich in Hamburg. Gegenstand der Versicherung kann jedes nach Geldeswert schätzbare Interesse sein, auch das eines Dritten, also außer Schiff und Ladung die Fracht für das Gut, Passagiergelder, Reiseeffekten der Passagiere, Vorschüsse und andere Lasten, Bodmerei- und Havereigelder, möglicher Gewinn vom Verkauf der Waren am Bestimmungsortlgewöhnlich 10Proz. des Ladewerts), Proviant, Kosten der Schiffsausrüstung, sogar die Assekuranzprämie. Dagegen können gemeinhin Sklaven, Kriegscontrebande, Lohn der Mannschaft nicht Gegenstand der Versicherung sein. Bedungen wird für die Gültigkeit des Vertrags, daß etwaiger Verlust weder durch den Versicherer noch dessen Untergebenen verschuldet wird, und vorausgesetzt wird, daß die Kontrahenten, wenn das Schiff schon in See, über dessen Schicksal nicht unterrichtet sind. Kein Schiff darf über seinen wahren Wert und kein abzuschätzendes Interesse über die gesetzlich normierte Höhe hinaus versichert sein. Besondere Klaufeln in der Police beschränken zuweilen die Haftpflicht des Versicherers, z. B. efrei von Beschädigunge, «frei von Kriegsgefahro, anur für Totalverlusto, u. s. w. Wenn ein Versicherter für einen Teil des Risikos auf eigene Rechnung haften soll, tritt die sog. Selbstversicherung ein, entweder bis zu einer gewissen Schadengrenze oder von dieser ab, oder pro rata des Ganzen für einen bestimmten Prozentsatz. Jeder Versicherer kann für das ganze Risiko oder einen Teil Rückversicherung nehmen. Denn auch bei der S. wie bei andern Assekuranzbranchen ist möglichste räumliche Verteilung der Versicherungsobjekte, mithin der Gefahr, ein Gebot der Vorsicht. Daher zieht jeder Versicherer für seine eigene Rechnung eine Durchschnittsgrenze, Maximum. Die Maximalziffer schwankt je nach der guten oder schlechten Jahreszeit und dem Aufenthalt des versicherten Fahrzeugs in den verschiedenen Gewässern und ist getrennt für Schiff und Ladung. Wer Rückversicherung nimmt, was im allgemeinen für vorteilhafter gilt als sie zu geben, muß dem Rückversicherer seine Eigenschaft als direkter Versicherer mitteilen, widrigenfalls die Versicherung unverbindlich ist. Durch die Rückversicherung entstehen zwischen dem Rückversicherer und dem ursprünglich Versicherten keinerlei Beziehungen. Wird eine Rückversicherung ganz oder teilweise weiter rückversichert, so entsteht Retrocession. Ristorno ist der Verzicht auf eine schon abgeschlossene Versicherung gegen Rückgabe der Prämie unter Kürzung eines Teils der letztern (Stornogebühr). Wenn nämlich die Reise oder Verschiffung, worauf die Versicherung sich bezieht, aufgegeben wird, ehe die Gefahr einen Anfang genommen hat, oder wenn nach Beginn der Gefahr, jedoch ehe das Schiff in See gegangen ist, die Reise, auf welche die Versicherung sich bezieht, aufgegeben oder das versicherte Gut aus dem Schiff zurückgenommen und kein Schadenersatz gefordert wird, so wird die entsprechende Prämie zurückgezahlt, auch in allen Fällen, wo die Versicherung gesetzlich ungültig, resp. nicht verbindlich erklärt ist und wo der Versicherer die Verbindlichkeit abgelehnt hat, vorausgesetzt, daß der Versicherte in guter Treue, worauf hier alles ankommt, verfahren hat. Bei eintretendem Schaden bilden die Grundlagen des Ersatzes (Regulierung) der Seeprotest (s. d.) oder die Verklarung und die Dispache, d. i. die spezielle Schadensaufmachung für jeden einzelnen Interessenten. Der Wille des Versicherten zu abandonnieren (s. Abandon) wird dem Versicherer schriftlich durch Vermittelung des Maklers oder eines Notars angezeigt. Abandon kann ohne Zustimmung des Versicherers nicht widerrufen werden; er tritt außer in einigen besondern gesetzlich vorgesehenen Fällen ein, wenn von einem versicherten Schiffe innerhalb gewisser Fristen keine Nachricht einläuft, wegen Verschollenheit.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 654Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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