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ErdkundeBrockhaus 1882

Solola, Stadt und 9u1 eines Departements in der mittelamerik. Republik Guatemala, nördlich vom See Atitlan, hat 15000 E., Ackerbau, Weberei und Töpferei. — Das Departement Sololäa gehört größtenteils dem Hochlande an, hat reich bewässerten, fruchtbaren Boden und ist noch auf weite Strecken mit Urwald bedeckt. Die Bevölkerung von etwa 45000 Seelen, meist ihre eigenen Idiome sprechende Indianer, betreiben meist Weizenbau und Viehzucht. Conversations-Lexikon. 13. Aufl. XIV. „Solon, der berühmte athenische Gesetzgeber, war ein Sohn des Exekestides aus dem Geschlechte des alten Königshauses der Kodriden. Geboren um 639 v. Chr., widmete er sich zunächst dem Handel und benutzte die in Geschäften unternommenen Reisen zugleich zu seiner geistigen Ausbildung. Sein erstes polit. Auftreten war ein Protest gegen den kleinmütigen Beschluß der Adelsregierung, die Insel Salamis, um welche sie neuerdings mit ihren Nachbarn, den Megarern, unglücklich gekämpft hatten, aufzugeben. Da nämlich von seiten der Regierung (nach 605 v. Chr.) der Antrag auf Wiederaufnahme des Kriegs bei Todesstrafe verboten war, erschien S. in erheucheltem Welechnch auf dem Markte (um 600) und trug da ein elegisches Gedicht von 100 Versen, «Salamis » betitelt, vor, durch das er die Bürger so begeisterte, daß sie nach Aufhebung jenes Beschlusses den Krieg gegen Megara mit Erfolg aufs neue begannen. Mehrere Jahre später (nach 595) wirkte S. entscheidend mit zur Eröffnung des ersten sog. Heiligen Kriegs, welchen der Herrscher von Sikyon, Kleisthenes, die Thessaler und die Athener im Auftrage des Amphiktyonenbundes gegen die Stadt Krisa zum Schutze des Delphischen Heiligtums führten. Unterdessen waren die innern Verhältnisse des athenischen Staats infolge langjähriger Parteikämpfe zwischen dem Adel (den großen Grundbesitzern) und dem Volke so zerrüttet, die Schuldenlast, unter welcher die ärmere Volksklasse seufzte, so unerträglich geworden, daß alle Parteien die Notwendigkeit einer gründlichen Abhilfe erkannten. Es wurde also, nachdem man durch den Sühnpriester Epimenides aus Kreta (596) eine religiöse Reinigung der durch die blutigen Parteifehden befleckten Stadt hatte vornehmen lassen, durch einen Kompromiß S. als Mann des öffentlichen Vertrauens zum ersten Archon ernannt und mit außerordentlicher Vollmacht zur Herstellung zuerst des sozialen Friedens bekleidet (594 v. Chr.). Nachdem dieser hauptsächlich mittels einer Reduktion des Münzgewichts eine Erleichterung der Schuldenlast (Seisachtheia) herbeigeführt, auch sonst die Not der ärmern Klassen gemildert und viele Bürger, die wegen Zahlungsunfähigkeit als Sklaven ins Ausland verkauft worden waren, ins Vaterland zurückgeführt hatte, regelte er — mit einer neuen Vollmacht zur Schöpfung einer neuen Verfassung und Gesetzgebung betraut, 593—583 v. Chr. — die Rechte und Pflichten der Bürger dem Staate gegenüber durch eine Einteilung der gesamten Bürgerschaft in vier Vermögens⸗ und Steuerklassen: 1) Pentakosiomedimnen, d. i. solche, die jährlich wenigstens 500 Medimnen (Scheffel) Getreide oder Metreten (Maß von 39,39 1) Wein und Ol von ihren Grundstücken ernteten; 2)Hippeis(Ritter), d. i. solche, die wenigstens 300 Scheffel oder Metreten ernteten und daher ein zum Kriegsdienst taugliches Pferd halten konnten; 3) Zeugitä (Gespannbesitzer), d. i. solche, die wenigstens 150 Scheffel oder Metreten ernteten und wenigstens ein Joch Ochsen (oder Maultiere) halten konnten; 4) Thetes (Lohnarbeiter), die weniger oder gar kein Grundeigentum besaßen. Die Angehörigen der letztern Klasse waren von der Verpflichtung zum Kriegsdienst, wenigstens als Hopliten (Schwerbewaffnete), und von der Zahlung von Vermögenssteuern befreit, dafür aber auch von allen öffentlichen Amtern ausgeschlossen. Die Mitglieder der übrigen Klassen wurden nach Maßgabe ihres Besitzes zu den Staatsleistungen herangezogen, die der ersten genossen als die Höchstbesteuerten das Vorrecht, daß die obersten Beamten (Archonten) nur aus ihrer Mitte gewählt wurden, die dann selbst wieder nach unsträflicher Amtsführung in den Areopag (s. d.) eintreten sollten. Man nennt diese Verfassung eine timokratische, weil sie die polit. Rechte und Pflichten nach dem Census (grch. ruun) regelte. Als höchste beratende Behörde setzte S. einen Rat (339½ von 400 Mann ein, dessen wichtigere Beschlüsse dann der Bestätigung oder Verwerfung durch die Gemeindeversammlung, zu der auch die Theten Zutritt hatten, unterlagen. Auch an der richterlichen Gewalt gab er dem Volke Anteil, indem er neben den von alters her bestehenden oder durch Drakon eingesetzten Gerichtshöfen die Heliäa, das große demokratische Geschworenengericht, die hohe letzte Instanz für die wichtigsten Kriminalfälle, einrichtete. Diese Verfassungsbestimmungen, sowie zahlreiche Gesetze über das soziale und bürgerliche Recht ließ S. auf hölzerne Pfeiler von teils viereckiger, teils prismatischer Form eingraben, die auf der Akropolis aufgestellt wurden. Als konservatives Gegengewicht gegen die demokratische Beweglichkeit wurde der Areopagos mit einem freien Veto gegenüber den Beschlüssen der Bule und der Ekklesia ausgestattet. S. unternahm seit 583 wieder längere Reisen nach dem Orient; bei seiner Rückkehr nach Athen fand er den Staat aufs neue in heftigen Parteikämpfen, die endlich 560 zur Tyrannis von Pisistratos führten. Da verließ S. die Heimat und starb, nachdem er in Sardes den Krösus besucht hatte, in Cypern in hohem Alter 559 v. Chr. Eine Lebensbeschreibung S.s schrieb Plutarch (herausg. von Westermann, Braunschw. 1841). Die Fragmente der Dichtungen S.s sind gesammelt in Schneidewins Delectus poesis Graecorum elegiacaer (Gött. 1838) und in Bergks Poetae lyrici Graecis (3. Aufl., Lpz. 1866).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 913Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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