Städte nennt man die geschlossenen Wohnplätze der größern Gemeinden, welche als solche durch die im Staate bestehende Gemeindeverfassung ausdrücklich anerkannt sind. Charakteristisch pflegt für die S. zu sein, daß ihre Gebäude ein mehr oder weniger eng verbundenes Ganzes bilden, daß die Bevölkerung wenig in Ackerbau und Viehzucht, dagegen sehr überwiegend in Verwaltung, Industrie und Handel ihren Erwerb findet; ferner daß an der Spitze der bonde ein Gemeinde eine eigene Verwaltungsbehörde, ein von frei gewählten Vertretern der Bürgerschaft kontrollierter Magistrat mit einem Bürgermeister oder ein Bürgermeister mit Beigeordneten und Schöffen zu auf de pflegt. Die Entwickelung der Großindustrie auf dem platten Lande hat jedoch auch dort Gemeinden von 10000 und mehr Einwohnern hervorgerufen, welche wegen der einseitigen Beschäftigung ihrer Bewohner in Hüttenindustrie u. dgl. nicht als S. anerkannt werden. Von den kleinen S. unterscheiden sich sehr wenig die Marktflecken, die oft ebenfalls im Laufe der eit eine stadtähnliche Verfassung erhalten haben. ft hatten dem platten Lande gegenüber nur die S. das Recht, zunftmäßig Handel und Gewerbe zu betreiben. Jede wirkliche Stadt pflegte befestigt, mit Gräben und Mauern umgeben zu sein. Abgesehen von den Chinesen und andern Völkern des östl. und des südl. Asien, waren es die Agypter, Phönizier und Griechen, welche viele S. zu Hause und in der Fremde anlegten, die sich bald zu einem hohen Grad von Wohlstand und Reichtum erhoben und aus denen berühmte Republiken des Altertums hervorgingen. Unter Kaiser Augustus und dessen Nachfolgern fingen die Römer an, Pflanzstädte in Deutschland anzulegen, die zugleich als Grenzfestungen dienten oder aus den Niederlassungen bei festen Lagern hervorgingen, z. B. Augusta Vindelicorum (Augsburg), Colonia Agrippina (Köln), Drusomagum oder Augusta Drusi (Memmingen) u. a. Auch in der jetzigen Schweiz gründeten sie zuerst, ungefähr 70 n. Chr., S. und Flecken, die aber durch die Alamannen größtenteils zerstört und erst nachmals unter der Herrschaft der Franken teilweise wiederhergestellt wurden. Die Deutschen zeigten anfangs wenig Neigung zum Stadtleben; erst Karl d. Gr. sing an, zunächst feste Plätze zwischen den zerstreuten Gemarkungen anzulegen. Die Zahl der S. vermehrte sich sehr seit Heinrich I., 919—936, indem derselbe offene Orte in Thüringen und Sachsen befestigte, um sie gegen die Uberfälle der Ungarn zu sichern, oder Burgen gründete, unter deren Schutz allmählich städtisches Leben erwuchs. Doch ging man zu weit, wenn man früher Heinrich geradezu den deutschen Städtegründer nannte. Viele deutsche S. sind aus Pfalzen, Bischofssitzen, Marktplätzen u. s. w. entstanden. Jede hatte anfangs in einem Landesherrn oder dem Kaiser ihren Herrn, der sie durch Marktgerechtigkeit, Selbstverwaltungsrecht und sonstige Freiheiten erst zur eigentlichen Stadt erhob. Es war sogar eine Stadt in ihrer rechtlichen Bedeutung nicht eher vollständig vorhanden, als bis sich in ihr eine eigene Verfassung und Verwaltung ausgebildet hatten, an deren Spitze der Bürgermeister und Rat standen. In vielen S. befanden sich kaiserl. Burgen. Die Befehlshaber der Besatzung derselben hießen Burggrafen, die Einwohner Bürger, welches nachmals die allgemeine Benennung der nicht adeligen, von städtischen Gewerben lebenden Stadtbewohner wurde. Unter diesen waren viele Unfreie, die erst allmählich frei wurden. Die Verhältnisse in den S. wurden durch besondere Statute oder Stadtrechte (s. d.) bestimmt. Durch die Befehdungen, welche sich der mächtige Adel gegen die minder mächtigen Landbewohner erlaubte, wurden auch diese oft genötigt, in den S. Zuflucht zu suchen. Konnten sie hier nicht aufgenommen werden so legte man außer den Ringmauern oder Pfählen Vorstädte (Pfahlburgen) an, deren Bewohner städtischen Schutz, aber nicht immer alle Rechte der eigentlichen Stadtbewohner genossen. In Italien war die Entwickelung der Städte weiter vorgeschritten. Zur Zeit Konrads III., 1138 —52, hatten sich hauptsächlich die lombardischen S. und insbesondere Mailand, welches an ihrer Spitze stand, zu großem Reichtum und hoher Macht emporgeschwungen, bald auch sich zu einem Städtebunde vereinigt. Vergebens zerstörte Friedrich I. das übermütige Mailand. Es wurde bald wieder aufgebaut, und die lombardischen S. zwangen in Verbindung mit dem Papste den Kaiser, zu Konstanz 1183 einen Frieden zu schließen, der ihnen ziemliche Selbständigkeit sicherte. In Deutschland bildeten sich solche mächtige Städtebündnisse erst in und seit dem Interregnum (1254 — 72): der Rheinische Bund (s. d.), die Hansa (s. d.) und der große Bund in Schwaben (s. d.) vom Fuße der Alpen bis zum Ausfluß des Main. In Frankreich beförderten die Könige die Befreiung der Städte von ihren geistlichen und weltlichen Herren, freilich um sie nur von sich abhängig zu machen. Nach und nach erlangten die S. in allen Staaten Europas das Recht der Reichs- oder Landstandschaft und damit einen Anteil an der Regierung. Somit gingen von ihnen nicht bloß Reichtum und Wohlstand aus, sondern, wie auch im Altertum, eine freiere Entwickelung und überhaupt die Civilisation und Bildung der neuern Zeit. Die lombardischen S., obgleich wäh immer wohlhabend und blühend, kamen schon während des Mittelalters größtenteils unter die Herrschaft einzelner Familien, wobei ihre republikanische Verfassung nach und nach aufhörte. Die deutschen reichsunmittelbaren S. (Reichs⸗ und Freie S.]) erlangten zwar auch die Reichsstandschaft und bildeten das dritte große Reichskollegium neben den Kurfürsten und Fürsten, welches ihnen im Westfälischen sih die besonders zugesichert wurde; aber je mehr sich die fürstl. Gewalt und der Territorialstaat ausbildeten, um so häufiger verloren sie ihre selbständige Stellung und polit. Bedeutung. Die zuletzt noch unabhängigen S. des Deutschen Reichs verloren durch den Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Febr. 1803 ihre Unmittelbarkeit. Nachdem Frankfurt a. M. 1866 preußisch geworden, haben jetzt nur noch Hamburg, Lübeck und Bremen als sog. Freie S. polit. Selbständigkeit. Vgl. Gaupp, aüber deutsche Städtegründung, Stadtverfassung und Weichbild im Mittelalterv (Jena 1824); Kortüm, «Entstehungsgeschichte der freistädtischen Bünden (3 Bde., Zür. 1827 — 30); Hüllmann, «»Städtewesen im Mittelalter» (4 Bde., Bonn 1825 —29); Warnkönig, «Flandr. Staats- und Rechtsgeschichter (3 Bde., Tüb. 1834 —39); Thierry, Essay sur le progrès de tiers-étatv (Par. 1855); Hegel, 4«Geschichte der Städteverfassung in Italien⸗(2 Bde., Lpz. 1847); Arnold, Verfassungsgeschichte der deutschen Freistädtes (Gotha 1850); Nitzsch, «Ministerialität und Bürgertum » (pz. 1859); von Maurer, „Geschichte der Städteverfassung in Deutschlando (4 Bde., Erlangen 1869— 71); Brülcke, Die Entwickelung der Reichsstandschaft der S. » (Hamb. 1881); Giry, Documents sur les relations de la royauté avec les villes de France, 1180—1314 (Par. 1885). Stãdteordnung heißt diejenige Gemeindeordnung, welche ee für die Städte und nicht dunden für die Landgemeinden gilt. Als die andesherren mächtiger wurden, begannen sie die Stadtrechte (s. d.) zu modifizieren und einander ähnlich zu machen, bis man endlich dahin kam, die verschieden abgestuften Privilegien zu beseitigen und S. zu entwerfen, welche für alle Städte eines Landes oder doch eines Landesteils Geltung erhielten. In manchen Ländern ging man noch weiter, indem man Gemeindeordnungen (I. d.) für alle Gemeinden erließ, den Unterschied zwischen Städten und ländlichen Gemeinden nicht mehr für wichtig erachtend. Solche Gemeindeordnungen sind auch sehr woht möglich, vorausgesegt, daß sie nur allgemeine Grundzüge aufstellen, die nähere Ausführung und Ergänzung derselben 2 * Ortsstatuten vorbehalten. Hinsichtlich der Anfo — welche an S. zu machen sind, ist man in Deutschland darüber allgemein einig, daß die Stadte möglichst selbständig hingestellt werden und die volle Selbstwerwaltung besitzen sollen; ferner daß allen Gemeindeangehörigen ein ausreichender Einfluß auf die Gemeindeangelegenheiten und auf die Verwaltung gesichert werden muß. Dieses Ziel ist aber noch keineswegs überall erreicht. In Preußen fand zuerst eine vollständige Umgestaltung der ehemaligen städtischen Verfassung durch die S. vom 19. Nov. 1808 statt, welche später für die übrigen deutschen S. zum Vorbild diente. Sie verfolgte das Ziel, die in Klassen und Zünste sich teilenden Bürger einheitlich zusammenzufassen, ihnen eine thätige Einwirkung auf die Verwaltung des Gemeinwesens beizulegen und so den Gemeinsinn zu fördern und zu pflegen. Der Staat behielt sich in derselben die Aufsicht über die Städte vor, diese aber verwalteten ihre Angelegenheiten selbständig. Die Vertreter der Bürgerschaft waren die von den Burgern gewählten Stadtverordneten, welche unbeschränkte Vollmacht besaßen. Die Verwaltung lag in der Hand des von den Stadtverordneten gewählten Magistrats, dessen in der Mehrzahl unbesoldete Mitglieder aus den Bürgern genommen werden mußten, und in der Hand der Verwaltungsdeputationen, in welchen Stadtverordnete und andere Bürger neben wenigen Magistratsmitgliedern saßen. Bürger waren vorzugsweise die Grundeigentümer und die Gewerbtreibenden. Diese S. von 1808 wurde später durch die revidierte S. vom 17. März 1831 ersetzt, welche man jedoch nicht aufdrang, sodaß sie sich erst nach und nach verbreitete. Übrigens gab es in Preußen neben jenen beiden noch andere S. von geringerer Wichtigkeit, von denen die alten, aus Observanzen hervorgegangenen und auf besondern Rezessen beruhenden Städteverfassungen von Neuvorpommern und Rügen mit Magistrat und Repräsentantenkollegien nach dem Gesetz vom 31. Mai 1853 noch jetzt fortdauern. Die Gemeindeordnung vom 11. März 1850, welche alle bestehenden S. beseitigte, wurde nur in wenigen Städten eingeführt und bereits 1853 wieder aufgehoben. Gegenwärtig gelten in den alten preuß. Provinzen außer Neuvorpommern die S. für die sechs östl. Provinzen vom 30. Mai 1853, die S. für Westfalen vom 19. März 1856, die S. für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. Alle drei knüpften an die S. von 1808 und 1831 beziehungsweise an die rhein. Gemeindeordnung von 1845 an, gewährten jedoch der Regierung mehr Einfluß und erweiterten auch die Besugnisse des Magistrats. In der eguich nicht⸗ besteht ein Magistratskollegium gesetzlich nicht, sondern hier sind dem Bürgermeister, der zugleich Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung ist, Beigeordnete zugeteilt, die zwar ebenfalls aus der Wahl der Stadtverordneten hervorgegangen, deren Thätigkeit aber von jenem allein bestimmt wird; die Einrichtung eines kollegialischen Magistrats ist jedoch zulässig. Das Stimmrecht der Bürger wird nach dem Dreiklassen-Wahlsystem ausgeübt. In den neuen preuß. Provinzen erhielt Frankfurt a. M. eine eigene S. vom 25. März 1867; die schleswig-holsteinische S. vom 14. April 1869 überwies die Verwaltung dem Magistratskollegium aus Bürgermeister und Ratsverwandten; an der Spitze der hier nicht nach dem Dreiklassen-Wahlsystem gewählten Stadtverordneten steht der Bürgerworthalter. In Hannover bilden nach der revidierten S. vom 24. Juni 1858 der Magistrat und die Bürgervorsteher (Gemeindevorstand und Gemeindeausschuß) gleichfalls Kollegialbehörden. In den Städten des ehemaligen Kurhessen teilen sich Bürgermeister, Stadtrat und große Ausschußversammlung in die Geschäfte. Bayern regelte seine Städteverfassung einigermaßen im Sinne der preußischen S. von 1808 durch Gesetze von 1817 und 1818 beziehungsweise durch die Gemeindeordnung von 1869 (abgeändert 1872), und Württemberg durch das Verwaltungsedikt von w1822, das 1849, 1852 und 1853 einige wichtige Zusätze erhielt. In Sachsen bestand bis 15. Oit. 1874 die S. vom 2. Febr. 1832 nebst Zusätzen vom 13. Sept. 1833; die jetzt geltende revigerte S. datiert vom 24. April 1873 und die S. für mittlere und kleinere Städte vom 24. April 1873. Vielfach beschäftigte sich Baden mit der Gemeindegesetzgebung; nach dem Gemeindegesetz von 1831 erhielt dieser Staat Gesetze von 1851, 1852, 1856, 1862 und 1874. Aus der neuern Zeit stammen noch die S. von Braunschweig (1850), Lippe (1843), Schaumburg-Lippe (1870), Hessen (1874). Die franz. Städteverfassung besteht in Elsaß-Lothringen; Mecklenburg kennt nur lokale Städteverfassungen; in Meiningen und Altenburg beruhen dieselben im wesentlichen auf Statuten; in Coburg haben die Städte Coburg und Neustadt eigene S.; in den übrigen deutschen Staaten bestehen Gemeindeordnungen für alle Gemeinden. Die Freien Städte Lübeck, Hamburg und Bremen sind nicht nur Städte, sondern auch selbständige Staaten. Die Städteverfassungen in England sind von den Einflüssen der Regierung zwar fast vollständig befreit, aber, bei dem Durcheinander von Kompetenzen und Bezirken in der engl. Kommunalverwaltung, in ihrem Wirkungskreise sehr eingeengt. In Frantreich ist von Selbständigkeit der Städte, auch der großen, und einer S. keine Rede, da die Gemeinden nicht als selbstthätige Glieder des Staatskörpers, sondern als staatliche Verwaltungsbezirke einerfeits und als privatrechtliche Vermögenssubjekte andererseits betrachtet werden. In den slaw. Ländern fehlt der für die Entwickelung des städtischen Wesens notwendige Mittelstand. (über die russ.