Spedition (ital.) ist die Bezeichnung für eine besondere Art von Handelsgeschäften, bei welchen die Versendung von Gütern im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung durch einen sog. Spediteur übernommen wird. Das Speditionswesen hat sich dadurch zu einem besondern Gewerbe herangebildet, daß die Versendungsgelegenheiten nicht von jedermann gleich ausgemittelt werden können, und daß die nächste Gelegenheit sich oft nicht bis an den 3 derd Bestimmungsort benutzen läßt, weil z. B. der Fuhrmann nur auf einer kürzern Route fährt, oder weil die Eisenbahnverbindung nicht bis dahin reicht, oder weil der Landtransport von einem bestimmten Punkt an mit der Beförderung zu Wasser vertauscht werden soll. Außerdem ist bei der Verpackung, Verladung, der Ausfertigung von Frachtbriefen und Zolldeklarationen, dem Abschluß von Assekuranzverträgen u. s. w. oft vieles zu berücksichtigen, was sich entweder der allgemeinen Kenntnisnahme entzieht, oder ohne Unterbrechung des anderweiten Geschäftsganges nicht abgethan werden kann, sodaß eine besondere, gewerbsmäßige Vermittelung in diesen Rücksichten eine sehr willkommene und ersprießliche Arbeitsteilung herbeiführt. Die Spediteure kommen hier dem Bedürfnis entgegen und besorgen auf Verlangen sowohl den Abgang als die ÜUbernahme der Güter auf Zwischenstationen durch andere Spediteure, welche die Beschaffenheit der anlangenden Frachtstücke prüfen, wahrgenommene Beschädigungen und verspätetes Eintreffen zur Sicherung des Regresses gegen den Frachtführer sesttellen, sonst aber, wenn kein Anlaß zur Beanstandung vorliegt, nachdem sie bei der Zollbehörde Richtigkeit getroffen, die Güter gegen Erlegung der bisher aufgelaufenen Fracht und Unkosten abnehmen und weiter befördern. Selbst am Bestimmungsort kann noch die Thätigkeit eines Spediteurs sowohl durch jene Prüfung und die Abnahme der Sendung als auch für den Fall in Anspruch genommen sein, daß der Absender die Auslieferung von Erlangung des Kaufpreises und der auf dem Gute lastenden Verläge abhängig macht. Derartige Aufträge ermöglichen sogar die Einhebung des Kaufpreises am Orte der ersten Aufgabe, indem sich der Absender von dem Spediteur bis zu diesem Betrage, wie bei den Postanstalten, Vorschuß geben läßt oder seine Verkäufer auf fremden Handelsplätzen auf denselben anweist. Die übernahme eines Auftrags verpflichtet den Spediteur zu aller Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, sowie zum Ersatz des durch ihn oder seine Leute angerichteten Schadens; für den durch den Frachtführer verursachten Schaden haftet er aber nur dann, wenn ihm bei der Auswahl desselben ein Verschulden zur Last fällt. Ersatzklagen erlöschen nach deutschem Handelsrecht schon binnen Jahresfrist, insofern sie nicht durch Betrug oder Veruntreuung hervorgerufen werden. Als Entgelt gebührt dem Spediteur außer den Auslagen und Vorschüssen eine Provision und wegen dieser en hat e ein a gegen den Konkurs wirksames Pfandrecht an den Gütern. Das Recht des Speditionsgeschäfts ist geregelt im Deutschen Handelsgesetzbuch, Art. 379— 389. (Dgl. auch Kommissionshandel.)