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Recht & StaatBrockhaus 1882

Squatter (von to squat, sich niedersetzen, kauern, hocken; sich auf fremdem Biden der Regierung zugehörendem] Grund und Boden niederlassen) heißt in den Vereinigten Staaten von Amerika ein Eindringling, der sich ohne jeden Rechtstitel auf einem Stücke unbebauten Landes niederläßt und von dem Eigentümer meist im summarischen Verfahren wieder vertrieben werden kann. Wenn es nun auch S. in den Städten gibt, d. h. Individuen, welche von leer stehenden Bauplätzen Besitz ergreifen und dort ihre Hütten bauen, so pflegt man in Deutschland gewöhnlich unter S. nur diejenigen Ansiedler zu verstehen, welche in Ermangelung von Mitteln, um sich in den dichter bevölkerten Gegenden anzukaufen, weiter ins Innere zogen und Niederlassungen in Gegenden gründeten, wohin man auf dem gewöhnlichen Kolonisationswege erst weit später vorgedrungen wäre. Es wurde daher frühzeitig in Vorschlag gebracht, die S. durch sog. Vorkaufsgesetze in dem Besitz der occupierten Ländereien zu schützen, aus welchen sie ohnehin durch die Gewalt nicht verdrängt werden konnten, und man ging dabei von dem Grundsatze aus, daß die auf Urbarmachung des Bodens verwendete Mühe und Arbeit schon an sich einem darauf verwandten Kapital gleichkomme. Seit dem 1862 erlassenen Heimstättegesetze Homestead Bil), das jedem in gutem Glauben sich ansiedelnden Bürger oder Einwanderer 160 Acres Kongreßland unentgeltlich bewilligt, haben die auf die S. bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nur noch Bedeutung für die Geltendmachung der Rechte seitens der Privateigentümer.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 117Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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