FeedSelbsthilfe
Recht & StaatBrockhaus 1882

Selbsthilfe heißt in der Jurisprudenz jedwedes Verfahren, durch welches jemand mittels Eigenmacht sich Genugthuung wegen einer wirklichen oder vermeintlichen Rechtsverletzung oder den Genuß und die Ausübung einer ihm bestrittenen Befugnis verschafft. Da von Beschwerdeführenden weder ein leidenschaftsloses Urteil, ob die Bedingungen einer Rechtsverfolgung im Falle vorliegen, noch die Selbstbeschränkung auf das Zukömmliche und auf die zu dessen Erlangung schon hinreichenden geringen Zwangsmittel zu erwarten ist, so behält das Gesetz der öffentlichen Autorität die Wiederherstellung des gestörten Rechtszustandes ausschließend vor, indem es jede private Eigenmacht für die Regel bei Strafe untersagt. Bei den Römern ward die einfache S. ohne besondern Kraftaufwand, z. B. durch Wegnahme der streitigen Sache aus dem Gewahrsam des abwesenden Besitzers, nach einem Erlaß des Marcus Aurelius (Edictum Divi Marci) mit Verlust des wirklichen Rechts oder mit der Verpflichtung zu doppeltem Ersatz bei nur vermeintlichem Rechte geahndet, wofür die neuern Gesetzgebungen meistens geringe Freiheits⸗ oder Geldstrafe eintreten lassen. Mit Gewaltthätigkeit wider Personen verbundene oder selbst in Aufruhr (s. d.) ausgehende S. war dagegen ein dem eigentlichen Strafgericht überwiesenes, nach der Lex Julia de vi zu behandelndes Verbrechen. (S. Gewalt.) In Deutschland, wo die S. mit gewaffneter Hand jahrhundertelang als Rechtsmittel gestattet war (s. Fehde und Faustrecht), stellte erst der Ewige Landfriede von 1495 mit dem Verbote jedweder S. die bürgerliche Ordnung her. Bei Zuwiderhandlungen wendete das gemeine Kriminalrecht die röm. Strafverfügungen an, insoweit nicht die Carolina (s. d.) über gewisse Formen der strafbaren Eigenmacht, wie den Landzwang und Landfriedensbruch, eigene Bestimmungen enthielt. In den neuern Landesgesetzen treten sowohl diese als andere schwere Fälle der S. als besondere Verbrechen auf. Das Reichsstrafgesetzbuch überläßt es dem Richter, die Strafbestimmungen derjenigen Delikte zur Anwendung zu bringen, deren Merkmale etwa die S. enthält. Ausnahmsweise ist jedoch, im Falle der Notwehr (s. d.), die S. als Ersatz für die mangelnde Staatshilfe oder zur Sicherung derselben gestattet, desgleichen um Verbrecher auf frischer That oder auf der Flucht von der That festzuhalten, ferner bei Ausübung des Pfändungs-oder Retentionsrechts. Ebenso macht der Staat bei der Verhängung von Retorsion und Repressalien oder bei der Kriegserklärung von seiner durch das Völkerrecht anerkannten Machtvollkommenheit Gebrauch. In einem andern Sinne ist Selbsthilfe das Prinzip der deutschen wirtschaftl. Vereine (s. Association, Genossenschaften und Schulze-Delitzsch), welche die Hebung der untern Klassen durch Ersparnisse zu erzielen suchen und die Unterstützung aus Staatsmitteln oder durch sonstige wohlthätige Beihilfen ablehnen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 678Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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