Stabrecht nennt man die Befugnis, die Schafe anderer durch seinen 9 hüten, weiden und düngen zu lassen. Ein S. stand früher häufig dem Gutsherrn oder auch Gemeinden zu. Stabgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere einen gemeinschaftlichen Hirten halten.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 129Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei