Sterbekassen (auch Begräbnis⸗, Leichenkassen, Sterbeladen genannt) sind genossenschaftliche Lebensversicherungskassen im kleinsten Maßstabe und meist für die weniger bemittelten Klassen bestimmt. In der Regel gewähren sie unter dem Namen Sterbegeld nur so viel, daß die Kosten der Beerdigung bestritten werden können, in manchen Fällen auch mehr, jedoch höchstens 300 600 Mark. Der Versicherte zahlt entweder einen gewissen Betrag so oft ein Mitglied der Kasse verstirbt (was wegen der großen Unregelmäßigkeit solcher Beiträge nicht zu empfehlen), oder einen periodischen (wöchentlichen, monatlichen) Beitrag. Das Sterbegeld wird an die Erben des Mitgliedes ausgezahlt, und besitzt er solche nicht, so besorgt die Kasse selbst aus dem Sterbegelde die Beerdigung. Versicherungen fremder Leben mit Ausnahme desjenigen der Frau und der Kinder sind selten, in manchen Ländern auch verboten, weil sie zu Verbrechen Anlaß gegeben haben. Aus demselben Grunde verbietet das englische Gesetz den Friendly Societies, für den Todesfall von Frauen und Kindern mehr als die Begräbniskosten zu versichern. Neuerdings haben vorzugweise in England, dann auch in Deutschland und andern Ländern große Aktiengesellschaften entweder ausschließlich oder neben andern Lebensversicherungen die Versicherung von Sterbegeld unternommen, zum Teil mit außerordentlichem Erfolge, wie besonders die Londoner „Prudentiab mit mehrern Millionen Versicherter, von denen die Beiträge wöchentlich durch Kollektoren abgeholt werden. Häufig und zweckmäßig sind die S. mit Krankenkassen verbunden. So gestattet das Reichsgesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 7. April 1876 in §. 12 denselben die Gewährung einer mäßigen Begräbnisbeihilfe, und das Reichskrankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883 schreibt in den §8. 20, 64, 72, 73, 74 die Gewährung eines Sterbegeldes für die Korganisierten Kassen », die Orts⸗, Betriebs⸗ (Fabriks⸗), Bau⸗, Innungs⸗ und Knappschafts-Krankenkassen verbindlich vor. Vgl. Hattendorf, Über S.v (Gött. 1867); Mar Hirsch, «Die gegenseitigen Hilfskassen und die Gesetzgebungo (Berl. 1875).