FeedErbschaftssteuer
Recht & StaatBrockhaus 1882

Erbschaftssteuer ist eine allgemeine Vermögenssteuer, die nicht regelmäßig periodisch, sondern nur dann erhoben wird, wenn ein Vermögen wegen des Todes seines Besitzers in andere Hände übergeht. Man unterscheidet die Erbschaftsgebühren, welche die mittels Stempel oder in anderer Form aihender Vergütung für die staatliche Mitwirkung bei der Nachlaßregulierung darstellen, und die eigentliche E., die von einigen auf eine Art von Miterberecht des Staats zurückgeführt, von andern aber nur als eine den allgemeinen finanzwirtschaftlichen Prinzipien entsprechende Besteuerung eines außerordentlichen, unverdienten Vermögenszuwachses angesehen wird. Von sozialistischer Seite ist man über den erstern Standpunkt noch weit hinausgegangen, indem man unter dem Namen einer E. eine allmähliche Konfiskation des Privatvermögens durchführen wollte. Abgesehen von solchen ertremen Anschauungen, ist es ohne Zweifel den finanzwissenschaftlichen Grundsätzen angemessen, daß die E. mit der Entfernung der Verwandtschaft der Erbenden einen steigenden Prozentsatz des übergehenden Vermögens bilde, der sein Maximum bei dem Erblasser gar nicht verwandten Erben erreicht. Legate sind natürlich ebenfalls entsprechend zu behandeln. In den deutschen Staaten wolhehn mit Ausnahme Elsaß-Lothringens nur unvollständige E., nämlich bloße Kollateralsteuern, welche die Erbsolge in direkter Linie freilassen und nur Seitenverwandte oder Nichtverwandte treffen. Dabei sindet meistens eine Progression des Steuersatzes nach dem Grade der Verwandtschaft bis zu 10 Proz. statt. In Ssterreich beträgt die Steuer bei Vererbung von den Eltern auf die Kinder 1 Proz. und steigt in den übrigen Fällen auf 4 und 8 Proz. In Frankreich wird die E. hauptsächlich mittels der Einregistrierung und zwar in allen Fällen erhoben, in einem Betrage von 1 bis 9 Proz. In England bestehen drei Arten von E., die Probate Duty, eine Gebühr für die Bestätigung des Testaments (der bei Pentipricht) diel. die Letter of Administration duty entspricht), die Legacy Duty, vom beweglichen Vermögen im Betrage von 1 bis zu 10 Proz., je nach dem Verwandtschaftsgrad, zu entrichten, und die Succession Duty mit gleichen Sätzen für die Vererbung des unbeweglichen Vermögens. Vgl. H. von Scheel, «Erbschaftssteuern und Erbrechtsreformo (2. Aufl., Jena 1877).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 255Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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